Spruch:
Aus Anlaß des Rekurses werden die von den Vorinstanzen gefällten Entscheidungen und das von diesen geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit der Klägerin zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 28. April 1987 langte eine mit "Klage" bezeichnete Eingabe der Klägerin beim Erstgericht ein, in der sie - soweit die Ausführungen verständlich sind - zum Ausdruck bringt, daß sie sich durch Schreiben der beklagten Partei im Zusammenhang mit einer Ausgleichszulagenleistung beschwert erachte; auch ein Rechtsanspruch auf Alterspension wird erwähnt. Eine Klarstellung der Ausführungen konnte auch durch eine Vernehmung der Klägerin nicht erzielt werden. Sie führte bei dieser Gelegenheit aus, daß sie eine Vollwaisenrente beziehe, die als Ausgleichszulage gewidmet worden sei und deren Höhe zur Lebensführung nicht hinreiche.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Eine Ausgleichszulage sei der Klägerin mit Bescheid vom 11. Oktober 1981 zuerkannt worden. Die Klagefrist sei verstrichen, sodaß die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gemäß § 67 Abs 2 ASGG nicht vorlägen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Klägerin nicht Folge und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 1988, GZ 10 Ob S 69/88, wurden die Akten dem Bezirksgericht Kufstein als Pflegschaftsgericht mit der Verständigung übermittelt, daß sich nach dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises bei der klagenden Partei mit Beziehung auf den Rechtsstreit Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben hätten.
Mit Beschluß vom 21. November 1988 bestellte das Bezirksgericht Kufstein als zuständiges Pflegschaftsgericht der Klägerin in der Person des Dr. Wolgang W*** einen Sachwalter zur Vertretung im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin leide unter einer chronischen Schizophrenie mit paranoiden Ideen und wahnhafter querulatorischer Verarbeitung. Sie sei aufgrund ihres Geisteszustand, und zwar auch bezogen auf den Zeitraum des Jahres 1987, nicht als prozeßfähig anzusehen.
Der Sachwalter erklärte am 11. Jänner 1989, die bisherigen Verfahrensschritte der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht zu genehmigen.
Die Klägerin ist damit prozeßunfähig. Der vom Pflegschaftsgericht bestellte gesetzliche Vertreter verweigerte die Zustimmung zu dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren. Damit sind die Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO erfüllt, was zur Aufhebung des gesamten Verfahrens, der bisher von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen und zur Zurückweisung der Klage aus diesem Grund führen mußte.
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