Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den er sich jederzeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann (vgl. Arb. 9.376). Dieses Austrittsrecht ging dem Kläger daher durch die Nichtausübung während des Krankenstandes nicht verloren. Der Austritt des Klägers zum 30. September 1987 war daher berechtigt.
Die Auffassung des Revisionswerbers, eine frühere Verständigung von der die weitere Berufsausübung hindernden Erkrankung hätte ihm die (frühere) Entlassung des Klägers ermöglicht, ist verfehlt, weil lediglich eine Entlassung nach § 27 Z 2 AngG in Frage gekommen wäre; auch in diesem Fall wäre mangels Verschuldens des Klägers an der Entlassung gemäß § 23 Abs. 7 AngG der Anspruch auf Abfertigung aufrecht geblieben. Die vom Beklagten angestrebte Rückwirkung seiner erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Austritt des Klägers abgegebenen Entlassungserklärung vom 4. November 1987 auf den 30. Juni 1987 konnte aber nicht eintreten, weil eine solche Erklärung die Rechtslage nur mit Wirkung ex nunc gestaltet (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 21; Martinek-Schwarz AngG6, 541; Krejci in Rummel, ABGB Rz 21 zu § 1162).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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