Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Bala Brendel L*** ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2176 KG Brigittenau.
Das Erstgericht hat einen zwischen Bala Brendel L*** als Verkäufer und Helmut L*** sowie Dipl.Ing. Alexander M*** betreffend den erwähnten Liegenschaftsanteil abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso pflegschaftsbehördlich genehmigt, wie das Gesuch an das Bezirksgericht Floridsdorf um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß einen Rekurs der Helene M*** und der C.Th. G*** & Co gegen den erwähnten Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, die Rekurswerber seien hiezu nicht legitimiert.
Rechtliche Beurteilung
Der von Helene M*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten dagegen auch kein Rechtsmittel zu (SZ 47/141, EvBl 1972/244 ua). Im vorliegenden Fall ist Helene M*** nach ihrem eigenen Vorbringen nur eine Dritte, deren Rechte angeblich durch eine Veräußerung des Liegenschaftsanteiles beeinträchtigt werden. Derartige Rechte sind aber nicht Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens. In diesem ist nur zu prüfen, ob das beabsichtigte Rechtsgeschäft den Interessen des Pflegebefohlenen widerspricht. Auf allfällige, zu dem beabsichtigten Rechtsgeschäft im Gegensatz stehende Interessen außenstehender Dritter ist hiebei nicht Bedacht zu nehmen. Diese werden durch die Genehmigung auch nicht berührt, weil gerade auf anhängige Exekutionsverfahren (im vorliegenden Fall handelt es sich um ein solches) die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ohne Einfluß ist.
Der Rekurs der Helene M*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß wurde daher vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen.
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