OGH 7Ob503/89

OGH7Ob503/8919.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sandra Christin M***, geboren am 25.September 1983, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Claudia G***, Angestellte, Linz, Pillweinstraße 12/5/40, vertreten durch Dr.Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 30.November 1988, GZ R 415/88-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25.Oktober 1988, GZ P 50/85-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 22.März 1985 geschieden. Im Scheidungsvergleich hatten die Eltern ursprünglich vereinbart, daß die Pflege und Erziehung allein der Mutter zusteht. Am 13.Mai 1985 wurde dieser Vergleich dahin geändert, daß die elterlichen Rechte dem Vater zustehen. Weiters vereinbarten die Eltern, daß die Mutter derzeit im Hinblick auf ihre Studientätigkeit keinen Unterhalt zahlen muß.

Am 19.August 1988 beantragte der Vater, der Mutter ab 1. September 1988 eine monatliche Unterhaltsleistung von S 1.920 für die Minderjährige aufzuerlegen, weil die Mutter mittlerweile berufstätig sei.

Die Mutter sprach sich gegen den Antrag des Vaters aus. Zur Zahlung des begehrten Unterhalts sei sie nicht in der Lage. Sie habe ihre - durch die Eheschließung und die Geburt des Kindes unterbrochene - Ausbildung an einer Handelsakademie am 30.Mai 1988 durch die Ablegung der Matura abgeschlossen und im Herbst 1988 mit dem Studium an der Universität Linz begonnen. Seit 1.Juni 1988 sei sie zwar als Sekretärin bei einem Rechtsanwalt beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von S 8.460,05 und die Sonderzahlungen. Durch ihr Studium und die Beschaffung einer Wohnung habe sie jedoch erhöhte Aufwendungen, so daß ihr nur ein Betrag von rund S 3.000 zum Leben verbleibe. Der Vater hingegen verdiene als Berufssoldat wesentlich mehr.

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.200 zu Handen des Vaters zu zahlen, und wies das Mehrbegehren des Vaters ab. Bei einem monatlichen Einkommen von S 8.460 entspreche der festgesetzte Unterhaltsbetrag der Leistungsfähigkeit der Mutter. Ihre Ausgaben für das tägliche Leben seien bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen gewesen. Mit dem festgesetzten Betrag könnten auch nicht alle Bedürfnisse des Kindes gedeckt werden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Im Unterhaltsvergleich vom 13.Mai 1985 sei die damalige Studientätigkeit der Mutter berücksichtigt worden. Damals habe sie auch kein Einkommen gehabt. Nunmehr aber verfüge

sie - einschließlich der Sonderzahlungen - über ein monatliches Einkommen von S 9.870 netto. Damit sei eine Änderung in ihren Lebensverhältnissen eingetreten, die die Änderung des Unterhaltsvergleiches rechtfertige. Die Bedürfnisse des Kindes erforderten zwar einen höheren Unterhalt. Das Erstgericht habe aber die Leistungsfähigkeit der Mutter bei der Unterhaltsfestsetzung entsprechend gewürdigt. Selbst wenn man die üblichen mit einem Studium verbundenen Aufwendungen berücksichtige, ergäbe sich kein geringerer Unterhaltsbetrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Mutter gegen diesen Beschluß ist nicht schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, weil die Beurteilung, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung - hier des am 13.Mai 1985 zwischen den Eltern der Minderjährigen geschlossenen Vergleichs - abhängt, zum Grund des Anspruchs gehört (Jud 60 neu = SZ 27/177 uva).

Bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes können im Außerstreitverfahren jedoch nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität mit Rekurs angefochten werden. Nach Auffassung der Rekurswerberin hätte das Rekursgericht feststellen müssen, daß sie unter Berücksichtigung der beim Vergleichsabschluß vom 13.Mai 1985 gegebenen und bekannten Umstände von jeglicher Unterhaltsverpflichtung für die Dauer ihres Studiums befreit worden sei. Das Fehlen von Feststellungen über die Vergleichsgrundlage rügt sie auch als sekundären Verfahrensmangel. Die Geltendmachung einer offenbaren Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit läßt sich diesen Rechtsmittelausführungen nicht entnehmen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Es bildet daher nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung eine offenbare Gesetzwidrigkeit (SZ 39/103 uva). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (SZ 23/289 uva), wenn sie keinerlei gesetzliche Grundlagen hat (SZ 41/109) oder die Entscheidungsgrundlagen unzureichend sind (RZ 1937, 378). Die Frage, wie Unterhaltsvergleiche wie der vorliegende auszulegen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Auslegung aber, daß ein Unterhaltspflichtiger, der in einem Vergleich wegen seines Studiums von Unterhaltsleistungen vorläufig befreit wurde, trotz Fortsetzung seines Studiums wegen des mittlerweile vorhandenen ausreichenden Einkommens, den angemessenen Unterhalt zu zahlen hat, verstößt nicht gegen zwingende Auslegungsregeln. Daher zeigt der Revisionsrekurs keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung auf. Soweit den Revisionsrekursausführungen auch die Rechtsrüge zu entnehmen ist, daß sich die Umstände nach dem Vergleichsabschluß vom 13.Mai 1985 nicht wesentlich geändert hätten, müssen sie am Rechtsmittelausschluß gemäß § 14 Abs 2 AußStrG scheitern, weil diese Frage zum Bemessungskomplex gehört (EFSlg 37.319). Der auf keinen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützte außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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