Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 1. August 1988 gab der Vorsteher des Bezirksgerichtes Mödling den am 19. und 25. Juli 1988 beim Erstgericht eingelangten Anträgen des Verpflichteten im Verfahren E 22062/82, mit denen die Richterin des Bezirksgerichtes Dr. Barbara B*** wegen Befangenheit abgelehnt wurde, nicht statt. Die zweite Instanz gab dem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig. Das Verfahren über die Ablehnung eines Zivilrichters wird durch die Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN abschließend geregelt, ob der Richter nun als Prozeßrichter, Exekutionsrichter, Richter im außerstreitigen Verfahren, im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren einschreitet. § 24 Abs 2 JN aber läßt nur den Rekurs gegen die Zurückweisung durch das Erstgericht zu, nicht auch ein weiteres Rechtsmittel (SZ 18/6 und die seither ständige Rechtsprechung). Für den vorliegenden Fall ergäbe sich die Unzulässigkeit überdies aus der gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO.
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