OGH 3Ob183/88

OGH3Ob183/8818.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Dr. Friedrich J. R***-B***, Rechtsanwaltsanwärter, 2) Dr. Margarete R***-B***, Ärztin, und 3) Bernhard K. R***-B***,

Student, alle Graz, Sackstraße 3-5, und vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Monika B***, Studentin, Wien 3., Hohlweggasse 13/7, wegen zwangsweiser Räumung einer Wohnung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. August 1988, GZ 41 R 328/88-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. März 1988, GZ 44 C 941/87-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibenden Parteien begehrten von der verpflichteten Partei die Räumung einer Wohnung mit der Begründung, der Mietvertrag sei wegen Abschlusses eines Hochschulstudiums der verpflichteten Partei beendet und diese benütze die Wohnung jetzt titellos. Die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung wurden der verpflichteten Partei durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Da die verpflichtete Partei zur ersten Tagsatzung nicht erschien, erging über Antrag der betreibenden Parteien ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil. Auf Grund dieses Versäumungsurteiles, dessen Zustellung wiederum durch postamtliche Hinterlegung erfolgte, wurde nach scheinbarem Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteiles zugunsten der betreibenden Parteien die Exekution durch zwangsweise Räumung bewilligt. Erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses beteiligte sich die verpflichtete Partei am Verfahren und behauptete, sie habe sich zu der Zeit, als die postamtliche Hinterlegung erfolgte, nicht an der Abgabestelle aufgehalten und daher ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von den Zustellungen gehabt. Über ihren Antrag wurde ihr die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil bewilligt. Infolge des von der verpflichteten Partei erhobenen Widerspruches wurde in der Tagsatzung vom 31. Mai 1988 das Versäumungsurteil aufgehoben.

Die verpflichtete Partei hatte weiters gegen die Bewilligung der zwangsweisen Räumung einen Rekurs erhoben, der dahin erfolgreich war, daß das Gericht zweiter Instanz den Antrag der betreibenden Parteien auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung abwies. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Begründung der zweiten Instanz bezieht sich nur auf Rechtsfragen des Zustellungsgesetzes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist unzulässig.

Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches und Aufhebung des Versäumungsurteiles, also Wegfall des dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Exekutionstitels, kommt der Frage, ob die seinerzeitige Zustellung des Versäumungsurteiles an die verpflichtete Partei wirksam war oder nicht, nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Die sog. Beschwer war damit schon im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsrekurses weggefallen. Ein Interesse bloß im Kostenpunkt genügt nicht (EvBl 1988/100). Es muß daher nicht untersucht werden, ob der Revisionsrekurs nicht auch noch wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 528 Abs 2 (§ 502 Abs 4 Z 1) ZPO unzulässig ist.

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