Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch gemäß § 31 Abs 1 JN in der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ein gewisser Spielraum gegeben ist, so ist doch zu berücksichtigen, daß eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellt. Wenn daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann, ist im Zweifel der widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (Fasching, Komm I 232; Entsch wie EvBl 1966/380, Arb 9589). Im vorliegenden Fall haben die Kläger bisher fünf Zeugen angeboten, von denen drei in Salzburg, einer in Innsbruck und einer in Frankenmarkt wohnen, und die beklagte Partei bot vier Zeugen an, von denen zwei in Wien und zwei in Innsbruck wohnen. Zu den in Innsbruck wohnenden Zeugen gibt die beklagte Partei an, es handle sich um Mitarbeiter, die regelmäßig nach Wien reisten, sodaß durch eine Vernehmung vor dem Handelsgericht Wien keine Mehrkosten entstünden. Von einem der in Wien wohnenden Zeugen behaupten allerdings umgekehrt die Kläger, daß er regelmäßig in Salzburg tätig sei. Die Vernehmung eines Sachverständigen - dessen Reisekosten übrigens nicht besonders ins Gewicht fallen würden - oder die Vornahme eines Augenscheins sind bisher nicht beantragt, sodaß der Lage des strittigen Bauobjekts in Salzburg keine entscheidende Bedeutung zukommt. Nicht unbeachtet bleiben kann, daß die Vertreter der klagenden Parteien ihren Kanzleisitz in Linz und die Vertreter der beklagten Partei ihren Kanzleisitz in Wien haben, sodaß im Falle einer Delegierung höhere Anwaltskosten durch den doppelten Einheitssatz entstehen. Anders als in dem im Delegierungsantrag erwähnten Fall 16 Cg 14/87 des Handelsgerichtes Wien (= 4 Nd 508/87), wo 10 von 11 Zeugen in Linz wohnhaft waren und daher die Delegierung vom Handelsgericht Wien an das Landesgericht Linz bewilligt wurde, sprechen damit hier die Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht eindeutig für die Delegierung.
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