Spruch:
Die Akten werden wegen Unterbrechung des Verfahrens dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagtenvertreter ist nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof am 15. Dezember 1988 verstorben. Dies bewirkte eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 160 Abs.1 ZPO. Nach nunmehr ständiger Auslegung des § 160 Abs.1 ZPO durch den Obersten Gerichtshof (zB 1 Ob 640/84, 6 Ob 693/84, 7 Ob 507/84; 6 Ob 687, 688/87 ua) hindert eine nach § 160 ZPO eingetretene Unterbrechung eines in diesem Stadium befindlichen Rechtsstreites - entgegen der Lehrmeinung von Fasching, Lehrbuch Rz 598 und Komm II 784 - eine Entscheidung über das Rechtsmittel, und zwar einerlei, ob der Vertretungsmangel in der Person des Rechtsmittelwerbers oder in der Person des Rechtsmittelgegners aufgetreten ist (6 Ob 813/81, 1 Ob 640/84, 7 Ob 507/84, 6 Ob 687, 688/87).
Die Akten sind daher ohne Entscheidung über den Rekurs an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuleiten. Dieses wird die Akten nach einer formellen Aufnahme des Verfahrens zur Erledigung des Rekurses wieder vorzulegen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)