Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 6.223,63 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 565,78 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger nur wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten, die jedoch nicht vorliegt (§ 510 Abs. 3 ZPO; § 48 ASGG).
Die Unterlassung der ergänzenden Parteienvernehmung durch das Berufungsgericht bildet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Das Gesetz stellt an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen. Es ist nicht nur darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen (9 Ob A 40/88). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, waren diese Voraussetzungen hier nicht gegeben, weil der Kläger sein Nichterscheinen lediglich mit "geschäftsbedingter Abwesenheit" begründen ließ und damit nicht glaubhaft gemacht hat, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine beruflichen Verpflichtungen so einzuteilen, daß er der bereits am 17. Juni 1988 zugestellten Ladung zur Parteienvernehmung am 5. Juli 1988 hätte nachkommen können.
Der nur auf diesen Revisionsgrund gestützten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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