OGH 10ObS332/88

OGH10ObS332/8810.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (AG) und Leopold Smrcka (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede K***, Dr.Th.Körnergasse 4, 2452 Wasenbruck, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER

A***, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 1988, GZ 34 Rs 118/88-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Oktober 1987, GZ 1 Cgs 134/86-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 5. August 1986 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension über den 30. Juni 1986 hinaus, ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß die am 24. März 1940 geborene Klägerin bis 1974 als Textillaborantin, danach 1 Jahr im Elektrogroßhandel und zuletzt in einem Textilbetrieb als kaufmännische Angestellte für einfache Büroarbeiten, wie Zettel ablegen, Muster schneiden und dgl. tätig war.

Die Klägerin ist für leichte körperliche Belastungen ganz überwiegend im Sitzen, kurz vorübergehend auch im Stehen und Gehen geeignet. Die Fingerfertigkeit für gröbere und feinere, nicht aber für feinste Manipulationen ist erhalten. Es besteht keine Beschränkung der Anmarschwege. Hinsichtlich der psychischen Belastbarkeit ist der Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin zumutbar. Umstellung kommt zwar nicht im Sinne einer Umschulung oder Anlernung wohl aber als Unterweisung für Hilfsarbeiten in jeder Richtung in Frage.

Nach den bestehenden Leistungseinschränkungen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage als Textillaborantin, wohl aber als Bürohilfskraft mit Tätigkeiten wie Aufstellen von Listen, Schreiben von Produktionsbegleitkarten, Karteiarbeit geeignet. Überdies kommen als Verweisungstätigkeiten noch jene einer Webstubenarbeiterin in einer Webfabrik oder Sortiererin in der Massenanfertigung von Kleinteilen in Betracht.

Wegen der bestehenden, der Klägerin zumutbaren Verweisungstätigkeiten, sei diese nicht berufsunfähig im Sinne des § 371 (richtig § 273) ASVG.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Feststellungen des Erstgerichtes ebenso wie dessen rechtliche Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

Der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin ausschließlich angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche behaupteten Mängel aber können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Für einen Versicherten kommen gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen jenes Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, der er leistungszugehörig ist. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten (§ 222 Abs 1 Z 2 lit d ASVG), die ihre Regelung hinsichtlich der besonderen Leistungsvoraussetzungen in § 273 ASVG findet. Bei der Beurteilung kommt es dabei im allgemeinen auf die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit an. Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit der Klägerin aber war jene einer Bürohilfskraft, welche die Klägerin nach den Feststellungen weiterhin verrichten kann. Verfügt aber der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den zuletzt ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann die Frage, ob er noch auf andere Berufstätigkeiten verwiesen werden darf - hier auf jene einer Webestubenarbeitern oder Sortiererin, die überdies Arbeitertätigkeiten darstellten - auf sich beruhen

(vgl. SSV-NF 1/68). Zur Frage der Erreichbarkeit der Arbeitsplätze mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 48 ASGG). Da die Klägerin somit nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG ist, war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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