Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der durch seine Eltern Eveline D*** und Rechtsanwalt Dr. Ludwig D*** vertretene mj. Ludwig D*** brachte gegen den mj. Jürgen K*** eine Klage auf Feststellung der Haftung für alle Folgen aus dem (vom mj. Jürgen K*** zumindest mitverursachten) Unfall vom 18. März 1987 ein. Das Verfahren endete mit Versäumungsurteil vom 1. Juni 1988 (4 Cg 55/88-6 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien).
Das Erstgericht wies den Antrag des mj. Ludwig D*** und seiner Eltern auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Versäumungsurteiles und der Vereinbarung der gesetzlichen Vertreter der beiden Minderjährigen, ein Versäumungsurteil ergehen zu lassen, ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des mj. Ludwig D*** und seiner Eltern zurück, weil diesen als Vertragspartner des Pflegebefohlenen mj. Jürgen K*** im Verfahren auf Genehmigung einer von dessen Eltern vorgenommenen Rechtshandlung keine Parteistellung zukomme.
Dagegen richtet sich der auf § 16 AußStrG gestützte Revisionsrekurs des mj. Ludwig D*** und seiner Eltern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rechtsmittel der Rekurswerber ist kein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG, weil nicht gleich lautende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, sondern eine meritorische Entscheidung der ersten Instanz und eine verfahrensrechtliche des Rekursgerichtes. Es handelt sich also in Wahrheit um einen nach § 14 AußStrG zu beurteilenden Rekurs.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Vertragspartner eines Minderjährigen im Verfahren auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der geschlossenen Vereinbarung keine Stellung eines Beteiligten zu (MGA-AußStrG2 § 9 E 100). Dies ergibt sich schon daraus, daß die Rechtstellung des Vertragspartners des Minderjährigen durch Nichtzustandekommen der begehrten Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden kann. Hat dieser nämlich kein Recht auf den Inhalt der Vereinbarung, so wird seine Rechtstellung schon deswegen durch die Nichtgenehmigung nicht beeinträchtigt. Hätte er aber ein dem Inhalt der Vereinbarung entsprechendes Recht, so stünde ihm zur Geltendmachung seiner Ansprüche der Rechtsweg offen. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen, ohne daß erörtert werden müßte, ob die "Genehmigung eines Versäumungsurteiles" überhaupt möglich wäre.
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