Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Feldkirch das für Deutschlandsberg zuständige Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger sprach sich gegen die vom Beklagten beantragte Delegierung aus. Das angerufene Gericht hält eine Delegierung für nicht zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs.1 JN kann eine Delegierung an ein anderes Gericht nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Umstände, aus denen sich ergebe, daß die Delegierung zweckmäßig wäre, sind hier nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht dargetan. Läßt sich aber die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen, ist der der Delegierung widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (EvBl. 1966/380).
Demgemäß ist der Antrag abzuweisen.
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