Spruch:
Die Akten werden an das Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluß durch den unterbliebenen Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht zu Punkt 1.) entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Die verpflichtete Baugesellschaft hat auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Bezirksgerichtes Wels vom 21.April 1987, GZ 9 C 138/86- 89, die Entwässerung der Dachterrasse des Hauses des betreibenden Gläubigers derart abzudichten, daß kein Wasser in Beton- oder Mauerteile dieses Hauses gelangen kann.
Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der betreibenden Partei die Exekution zur Erwirkung dieser vertretbaren Handlung durch Ausführung der in einem Privatgutachten vom 10.Juni 1988 beschriebenen Arbeiten und trug der verpflichteten Partei die Vorauszahlung der mit S 179.400,-- bemessenen Kosten auf. Mit einem weiteren Beschluß wies das Erstgericht den Antrag, diese Exekution wegen der erhobenen Klage nach § 35/36 EO gegen Erlag einer Sicherheit aufzuschieben, ab.
Das Rekursgericht gab dem gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge und schied in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung die Arbeiten zur Blumentrogauskleidung und Sanierung von Wand und Decke des Schlafzimmers als nicht durch den Titel gedeckt aus. Die vorläufigen Kosten der Baumaßnahmen verminderte das Rekursgericht deshalb auf S 104.400,--. Es sprach aus, daß der "Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt" und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Ablehnung der Exekutionsaufschiebung gab das Rekursgericht Folge: Es verfügte die Aufschiebung gegen Erlag einer Sicherheit von S 80.000,-- mit dem Ausspruch, daß der Wert "des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt" und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses bekämpft die betreibende Partei mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren die Vorschriften des § 526 Abs. 3 und des § 500 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO gelten und daher bei dem nicht in einem Geldbetrag bestehenden Gegenstand des Exekutionsverfahrens die Aussprüche erforderlich sind, ob der von der Abänderung betroffene Teil des Exekutionsgegenstandes S 15.000,-- übersteigt und, wenn sich nicht schon daraus ergibt, daß ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig ist, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Es fehlt aber die zur Beurteilung, ob der Revisionsrekurs nicht schon nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig und der Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO daher nicht geboten ist, erforderliche Bewertung nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO, ob der Wert des Exekutionsgegenstandes, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden hat, also einschließlich des bestätigten Teiles, S 300.000,-- übersteigt. Aus dem Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs, der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung schon nach § 78 EO und § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht zulässig ist, mangels der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorausgesetzten Bedeutung der zu beantwortenden Rechtsfragen unzulässig ist, läßt sich zwar entnehmen, daß das Rekursgericht nicht davon ausging, der Revisionsrekurs sei jedenfalls nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, doch ist wegen der Bindungswirkung der Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz Klarheit erforderlich. Wenn der Wert des ganzen Exekutionsgegenstandes nämlich S 300.000,-- überstiege, so wäre der Revisionsrekurs gegen die Teilabweisung des Exekutionsantrages jedenfalls zulässig, weil dafür nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO iVm § 528 Abs. 2 ZPO und § 78 EO nicht der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles sondern der Wert des Gegenstandes maßgebend ist, über den das Rekursgericht entschieden hat, also der ganze in Exekution gezogene Anspruch.
Der Ausspruch zu der abändernden Rekursentscheidung über den Aufschiebungsantrag läßt hingegen mit der erforderlichen Klarheit erkennen, daß das Rekursgericht den Wert des Gegenstandes für die Exekutionsaufschiebung mit nicht S 300.000,-- übersteigend bewertet hat (Beschwerdegegenstand entspricht hier wohl dem Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat).
Wegen der Bedeutung des unterbliebenen Ausspruches für die Frage, ob nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Teilabweisung des Exekutionsantrages zulässig ist, ist in sinngemäßer Anwendung des § 419 Abs. 1 ZPO dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung durch Nachtrag des übergangenen Ausspruches aufzutragen (MietSlg 35.798; MietSlg 38.783 ua). Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Gegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Beurteilung, ob gegen den abändernden Teil ein Vollrevisionsrekurs zulässig ist, ist allein entscheidend, ob der gesamte Gegenstand, über den das Rekursgericht (in der Frage der Exekutionsbewilligung) entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt oder nicht (4 Ob 317/84 ua).
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