OGH 4Nd512/88

OGH4Nd512/8812.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dipl.Ing.Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218 über die Delegierungsanträge ONr 29, 31, 32, 36 und 40 des Aktes in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Delegierungsanträge ONr 29, 31, 32 und 36 werden abgewiesen. Der Delegierungsantrag ONr 40 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die - mit zahlreichen anderen Anträgen kumulierten - Delegierungsanträge ONr 29, 31, 32 und 36 werden vom Betroffenen teils überhaupt nicht, teils aber damit begründet, daß er den Erstrichter, weitere namentlich genannte Richter des Kreisgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz, sowie "überhaupt alle Gerichte und Richter des Oberlandesgerichtssprengels Linz" als befangen ablehne. Gründe verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit im Sinne des § 31 JN führt der Antragsteller nicht an. Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann nicht darauf gestützt werden, daß der Betrofffene (sämtliche) Richter des Erstgerichtes und der übergeordneten Instanzen (pauschal) wegen Befangenheit ablehnt und damit eine Behinderung dieser Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit behauptet, weil damit der Entscheidung über die Ablehnungsanträge vorgegriffen würde. Sollte durch diese Entscheidung eine solche Behinderung eintreten, so ist ohnehin von dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht gemäß § 30 JN von Amts wegen ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

Die Kinder des Betroffenen sind zur Antragstellung in seiner Sachwalterschaftssache nicht legitimiert, so daß der von ihnen gestellte Delegierungsantrag (ONr 40) zurückzuweisen ist.

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