OGH 8Nd12/88

OGH8Nd12/887.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Dipl.Ing.Wilhelm P***, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, über die Delegierungsanträge des Gemeinschuldners vom 20.Dezember 1987 und vom 31.Juli 1988 (S 74/85-453 und 526) den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Delegierungsanträge werden abgewiesen.

Text

Begründung

Der Gemeinschuldner begehrt die Übertragung der sein Vermögen betreffenden Konkurssache vom Kreisgericht Wels an das Landesgericht Innsbruck bzw. demgemäß die Übertragung der Zuständigkeit für Rekurse vom Oberlandesgericht Linz an das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 526) bzw. an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz (ON 453). Der Gemeinschuldner begründet dies damit, daß er alle Richter und Präsidenten sowie Vizepräsidenten des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz als befangen und ausgeschlossen ablehne (ON 453) bzw. beim objektiven und unparteiischen Landesgerichtes Innsbruck ihm in dem von ihm angestrengten Amtshaftungsverfahren, welches dorthin delegiert worden sei, sofort Verfahrenshilfe gewährt worden sei (ON 526).

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierungsanträge sind nicht berechtigt.

Den zahlreichen Ablehnungsanträgen des Gemeinschuldners, gerichtet gegen Richter des Kreisgerichtes Wels, des Oberlandesgerichtes Linz und des Obersten Gerichtshofes war kein Erfolg beschieden. Es entspricht nicht dem Gesetz, den durch ungerechtfertigte Ablehnungsanträge nicht erreichten Erfolg, nämlich die Behandlung der Konkurssache des Gemeinschuldners durch ein anderes als das nach der Zuständigkeitsordnung bestimmte Gericht zu bewirken, nunmehr im Wege der Delegierung unter Hinweis auf erfolglos gebliebene Ablehnungsanträge zu erreichen. Die Delegation nach § 31 Abs. 1 JN darf nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören aber Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (vgl. Fasching, Kommentar I 232).

Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AHG, die im Falle der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zur Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck führte, ist auf die hier zu beurteilende Konkurssache nicht anzuwenden. Die Berufung des Antragstellers darauf ist daher unrichtig.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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