Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht stellte auf Grund eines Antrags der verpflichteten Partei die von der betreibenden Partei geführte Forderungsexekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 EO ein. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge Rekurses der betreibenden Partei auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung über den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei nach Ergänzung des Verfahrens auf.
Rechtliche Beurteilung
Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.
Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht der ersten Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann gemäß § 527 Abs. 2 ZPO die Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihobrd Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch in Exekutionssachen. Es kann daher auch in Exekutionssachen der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem nicht in der Sache entschieden, sondern dem Erstgericht eine neue Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat (RZ 1973/117 ua). Dies ist hier nicht geschehen.
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