Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 5. Juni 1987 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund eines Vergleiches des Bezirksgerichtes Salzburg die Exekution. Das Rekursgericht gab einem vom Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Einwendungen und verband damit den Antrag, die Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm eingebrachte Klage aufzuschieben. Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Der vom Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes (SZ 56/165).
Die Bestimmung des § 83 Abs 3 EO, die von der Regel des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO eine Ausnahme vorsieht, kommt nur zum Tragen, wenn auf Grund eines im Ausland errichteten Exekutionstitels die Exekution bewilligt wurde. Auf einen in Österreich zustandegekommenen Exekutionstitel ist diese Bestimmung auch dann nicht anzuwenden, wenn am Exekutionsverfahren Ausländer beteiligt sind (3 Ob 1/84).
Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 354/87 ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Der Oberste Gerichtshof hatte in jenem Verfahren nicht über einen Rekurs gegen einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz zu entscheiden; es war vielmehr der Beschluß des Erstgerichtes durch das Rekursgericht aufgehoben worden, so daß difforme Entscheidungen der Vorinstanzen vorlagen.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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