Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 15.426,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.391,50 Umsatzsteuer und S 120,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Selbst wenn der Kläger durch die bloße Kenntnisnahme des Anbots der Beklagten, er könne sein Gehaltskonto bei der R*** K*** (gemeint wohl: im Umfang der rückständigen Gehaltsansprüche) überziehen und die Beklagte werde die Überziehungszinsen tragen, schlüssig einer Stundung seiner fälligen Gehaltsansprüche zugestimmt hätte, wäre damit für die Beklagte nichts gewonnen: Der Kläger hat nämlich in der Folge mit Schreiben vom 16. März 1987 wieder erhebliche Gehaltsrückstände (Gehalt für August 1986 bis Februar 1987, Weihnachtsremuneration 1986, Urlaubszuschuß) eingemahnt, worauf die Streitteile Zahlung von S 80.000,- bis 31. März 1987 und der Restsumme bis 1. Mai 1987 vereinbarten. Die Beklagte leistete zwar zeitgerecht die vereinbarte Akontozahlung (genau: S 82.810,10), hielt aber die weitere Vereinbarung, die Restsumme bis 1. Mai 1987 zu zahlen, nicht ein. Der rückständige Gehalt des Klägers für Jänner 1987 bis Mai 1987 sowie die Weihnachtsremuneration 1986 blieben - abgesehen von einer Akontozahlung von S 16.000,- - weiterhin offen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der vom Kläger am 13. Mai 1987 unter Setzung einer weiteren Nachfrist bis 22. Mai 1987 erklärte vorzeitige Austritt ungerechtfertigt war.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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