Spruch:
Der Akt wird gemäß §§ 419 und 430 ZPO dem Berufungsgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, den gemäß §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 ZPO für jeden der gestellten Zwischenanträge auf Feststellung fehlenden Ausspruch nachzutragen, ob der von der Zurückweisung betroffene Wert S 15.000,- übersteigt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte die Fällung des Urteiles, es werde festgestellt, daß die Beklagten nicht das Recht haben, den Weg, soweit er über die Grundstücke 87/3 und 13 der Liegenschaft EZ 6 KG Gschnitz führt, zu begehen oder zu befahren. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und stellten, ohne den Wert des Streitgegenstandes anzugeben, zwei Zwischenanträge auf Feststellung. Erst in dem unmittelbar vor Schluß der Verhandlung eingelegten Kostenverzeichnis gingen sie von einem Streitwert von S 1.000,- für jeden Zwischenfeststellungsantrag aus. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, den Zwischenfeststellungsanträgen gab es, wenn auch zum Teil mit abweichender Formulierung, Folge.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, soweit er die Abweisung seines Begehrens bekämpfte, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in diesem Punkt entschieden hat, S 60.000,- nicht übersteigt. Im übrigen gab es der Berufung des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes über die gestellten Zwischenanträge auf Feststellung auf und wies beide Anträge und einen Eventualantrag zurück. Die Beklagten verwies es mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung. Was die Frage des Streitwertes der Zwischenfeststellungsanträge betrifft, ging das Berufungsgericht davon aus, die erst in der Kostennote der Beklagten aufgenommene Bewertung sei wirkungslos gewesen, da in Kostenverzeichnissen Prozeßerklärungen nicht erfolgen könnten. Da dieser Beschlußteil in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs.1 Z 2 ZPO (auf jeden Fall) anfechtbar sei, unterließ das Berufungsgericht eine Bewertung des Beschwerdegegenstandes des Zurückweisungsbschlusses. Gegen die Zurückweisung ihrer Zwischenfeststellungsanträge erheben die Beklagten Rekurs.
Rechtliche Beurteilung
Ob diese Rekurse in der Hauptsache zulässig sind, kann mangels Ausspruches des Berufungsgerichtes nach §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 ZPO noch nicht beurteilt werden, so daß der Akt zur Nachholung dieser Aussprüche rückzuleiten ist.
Mit der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zwischenfeststellung wurde den Beklagten der angestrebte Rechtsschutz endgültig verweigert. In einem solchen Fall ist der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes in analoger Anwendung des § 519 Abs.1 Z 2 ZPO anfechtbar (EvBl. 1961/231; SZ 29/2; SZ 19/206; vgl. SZ 59/133; Fasching, Zivilprozeß-Recht Rz 1981). Solche Beschlüsse unterliegen aber einer allfälligen Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs.1 ZPO. Es fehlt daher der Ausspruch, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes eines jeden von den Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsantrages den Betrag von S 15.000,- übersteigt (EvBl. 1988/101; SZ 58/21 mwN). Diese Aussprüche werden nachzuholen sein.
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