Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 10.594,15 (darin keine Barauslagen und S 963,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 30. Mai 1986 im PKW des Erstbeklagten auf einer Fahrt von Enns nach Perg mitgenommen. Kurz vor Perg kam der Erstbeklagte mit seinem PKW auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit dem Heck des Fahrzeuges gegen einen Gartenpfeiler. Der im Fond mitfahrende Kläger erlitt dabei eine Querschnittlähmung. Der Erstbeklagte wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. August 1986, 28 EHv 1963/86-8, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB verurteilt. Aufgrund dieses Straferkenntnisses steht bindend (§ 268 ZPO) fest, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war und den Unfall verursachte, weil er eine für die regennasse Fahrbahn überhöhte Geschwindigkeit einhielt. Dem Kläger wurde mit dem Straferkenntnis als Privatbeteiligter ein Teilschmerzengeld von S 100.000 zugesprochen.
Der Kläger forderte die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus diesem Unfallereignis sowie die Bezahlung einer Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 s.A. Er behauptete, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und alkoholisiert gewesen sei. Diese Alkoholisierung sei aber für den Kläger nicht bemerkbar gewesen. Bei den vorausgegangenen Gasthausbesuchen habe der Kläger auch keinen zu Zweifeln über die Fahrtüchtigkeit Anlaß gebenden Alkoholkonsum des Erstbeklagten bemerkt.
Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren zur Hälfte, worüber am 8. Jänner 1987 ein Teilanerkenntnisurteil erging. Darüber hinaus bestritten sie das Klagebegehren wegen eines Mitverschuldens des Klägers von 50 %. Die Streitteile hätten von den Nachmittagsstunden an gemeinsam mehrere Gasthäuser ("Lokomotive", "Waldhäusl", "Harlekin") aufgesucht und Alkohol getrunken. Dabei habe der Kläger den Erstbeklagten beobachtet. Darüber hinaus hätte der Kläger die mit dem zuletzt festgestellten Blutalkoholgehalt von 2 %o verbundenen Ausfallerscheinungen beim Erstbeklagten bemerken müssen und auch erkennen können, wäre er nicht auch selbst alkoholisiert gewesen, was ihn nicht entschuldige. Auch aufgrund der Art des genossenen Getränkes (Bacardi-Rum) hätte der Kläger eine Alkoholisierung des Erstbeklagten in Betracht ziehen müssen. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, hinsichtlich der Zweitbeklagten begrenzt mit der Deckungssumme des hinsichtlich des Unfallfahrzeuges abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages, und erkannte auch das Leistungsbegehren in der vollen Höhe von S 250.000 s.A. für berechtigt, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende wesentlichen Feststellungen traf:
Die Streitteile hatten den Besuch eines Fußballspieles im Linzer Stadion geplant. Da sie keine Eintrittskarten mehr erhielten, begaben sie sich zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in das Gasthaus "Zur Lokomotive". Insgesamt war eine Gruppe von 6 bis 8 Personen zusammen. In diesem Gasthaus tranken die Streitteile Kaffee. Sodann begab sich die ganze Gruppe nach Enns in das Gasthaus "Waldhäusl". Wie schon vom Stadion zum ersten Lokal, fuhr der Kläger auch nun wiederum nicht mit dem Erstbeklagten, sondern im PKW des Manfred J*** mit. Im Gasthaus "Waldhäusl" bestellte der Erstbeklagte eine Flasche Bacardi-Rum und dazu zwei Flaschen "Cola", wobei die zweite Flasche erst nachbestellt wurde. Die Gruppe saß an einem länglichen Tisch zusammen. Man unterhielt sich intensiv und es war lustig. Auch die Musikbox wurde betätigt. Die Streitteile saßen nicht unmittelbar beisammen. Nach Bestellung der Getränke schenkten sich der Erstbeklagte und die anderen Personen ein aus Cola und Bacardi-Rum gemischtes Gläschen ein. Der Kläger sah, wie der Erstbeklagte davon beim Anstoßen "genippt" hat. In der Folge bediente sich jeder im Zuge der Unterhaltung nach eigenem Wunsch aus den vorhandenen Flaschen. Der Kläger beobachtete nicht, wieviel der Erstbeklagte im Gasthaus konsumierte, bzw. in welcher Stärke er dem Mischgetränk Bacardi-Rum beifügte. Der Kläger hatte auch keinen Anlaß, auf den Alkoholkonsum des Erstbeklagten zu achten, weil er bisher jeweils mit Manfred J*** gefahren war, eine Zechtour nicht geplant war und das Beweisverfahren auch keinen Hinweis auf eine allfällige Absprache des weiteren Mitfahrens im PKW des Beklagten ergeben hat. Während des gesamten Aufenthalts im Gasthaus Waldhäusl, der ca 1 1/2 Stunden dauerte, trank der Erstbeklagte etwa 2 oder 3 Gläser des Mischgetränkes. Er hat dort aber auch gegessen und sich zuletzt auch etwa eine 3/4 Stunde bis 1 Stunde fernab der Gruppe in einem anderen Gastzimmer aufgehalten, wo er Mineralwasser und Kaffee getrunken hat. Es ist nicht erwiesen, daß sich der Kläger seinerseits durch den Konsum des Mischgetränkes in einen betrunkenen Zustand versetzt hat und dadurch außerstande war, zu beurteilen, ob er sich dem Erstbeklagten als Lenker anvertrauen darf. Nach der Rückkehr des Erstbeklagten vom Gastzimmer zum Tisch der Gruppe brach diese auf. Nun fuhr der Kläger mit dem Erstbeklagten und Franz S*** in die nahegelegene Diskothek "Harlekin", um dort zu tanzen. Der Erstbeklagte fuhr normal und sicher. Dem Kläger und S*** fiel auch eine Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht auf. Nach dem Einlangen im Lokal traf der Kläger Bekannte und er ging tanzen. Auch der Erstbeklagte traf seinerseits Bekannte und begab sich zu diesen . Diese hatten ebenfalls eine Flasche Bacardi-Rum bestellt, wovon sich der Erstbeklagte einschenkte und trank. Dies war freilich dem Kläger unbekannt, der sich in dem unübersichtlich gestalteten und voll besetzten, großen Lokal aufhielt und erst nach einiger Zeit zu dem an der Bar stehenden Erstbeklagten kam. Dort sagte er zu ihm, er möchte in das Lokal "Tropic" nach Perg fahren, weil dort seine Freundin Geburtstag feiere. Er achtete dabei nicht darauf, ob der Erstbeklagte allenfalls ein Getränk vor sich stehen hatte. Der Erstbeklagte erklärte sich einverstanden. Der Kläger nahm im Fond des PKWs Platz. Der Erstbeklagte schaltete sogleich Musik ein und rauchte Zigaretten. Der Kläger war seinerseits etwas müde, weil er vom Vortrag auf den Unfallstag Nachtschicht gehabt hatte. Ihm fiel nicht auf, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war. Weil der Erstbeklagte ein starker Raucher ist, bemerkte er auch nicht dessen Alkoholgeruch. Der Gang, die Sprache und das sonstige Verhalten des Erstbeklagten, dessen Alkoholisierung "etwa 2 %o" betrug, waren völlig normal. Auf der nun folgenden Fahrt ereignete sich dann der Unfall, bei dem der im Jahr 1965 geborene, noch ledige Kläger eine Querschnittlähmung erlitt. Er ist seither an den Rollstuhl gefesselt. Der Kläger bestritt nicht, im Gasthaus Waldhäusl Alkohol mitgetrunken zu haben. Das konkrete Ausmaß seiner Alkoholisierung steht aber nicht fest. Es ist auch nicht erwiesen, daß er zufolge eigener Übermüdung die Alkoholisierung des Erstbeklagten nicht erkannt hat. Er hatte auch keinen Anhaltspunkt, anzunehmen, daß der Erstbeklagte im Gastlokal "Harlekin" weiter alkoholische Getränke konsumieren werde. Im allgemeinen ist für einen nüchternen Betrachter eine Alkoholisierung von 2 %o erkennbar. Der Kläger kann sämtliche Arbeiten eines Rollstuhlfahrers erledigen. Die rechte Hand kann er gänzlich, die linke Hand nur teilweise einsetzen. Die Erwerbsminderung beträgt 100 %. Er kann nur ein Auto mit Handgeräten und automatischer Kupplung lenken. Er muß sich selbst katheterisieren, er kann sich selbst an- und ausziehen, das Klosett aufsuchen, er kann essen und sich soweit waschen, wie dies mit der rechten Hand möglich ist. Beim gründlich Reinigen und Baden muß ihm geholfen werden. Hinsichtlich des Geschlechtslebens sind Erektionen vorhanden, aber seit dem Unfall ist ein Geschlechtsverkehr nicht mehr möglich. Ob dies noch möglich sein wird, ist derzeit offen. Hinsichtlich der Augen besteht eine Anisocorie und er bedarf einer Brille. Am linken Arm besteht eine Parese und teilweise auch Sensibilitätsstörungen durch die Schädigung des Ellennervs und Mittelhandnervs. Der Faustschluß ist inkomplett, nur bis ein bis zwei Zentimeter Fingerkuppenhohlhand möglich und die Opposition des Daumens ist beeinträchtigt; eine erhebliche Kraftminderung ist vorhanden und das Spreizen der Finger ist beeinträchtigt. Es ist die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt. Ob es zu einer Besserung kommt, erscheint fraglich. Am Rücken hat er eine ausgedehnte Narbe nach der Operation des Wirbelbruches mit zwei Harington-Stäben und Drahtschlingen, wobei der Gibbus 30 Grad beträgt. Vom Decubitus verblieb eine Narbe. Es besteht ab der 7.Rippe abwärts eine Anästhesie. Diese geht im wesentlichen rechts etwas höher als links, nämlich bei D6 und D7 links. Es ist dann bis auf die linke Kleinzehe, wo eine geringe Tiefensensibilität besteht, eine komplette Unempfindlichkeit vorhanden. Es besteht eine Blasen- und Mastdarmschwäche und die Entleerung kann nur zweimal mit Katheter erfolgen und die Stuhlentleerung mit Zäpfchen. Es ist eine motorische totale Lähmung der unteren Gliedmaßen vorhanden. Eine Besserung ist nicht mehr möglich. Es ist die natürliche Lebenserwartung herabgesetzt und hängt die Lebensdauer wesentlich von der Pflege ab. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die bloße Kenntnis eines Fahrgastes, daß der Lenker Alkohol zu sich genommen habe, reiche für die Annahme eines Mitverschuldens noch nicht aus. Es sei vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit einer Fahruntüchtigkeit des Lenkers rechnen mußte. Dies sei aus den erwiesenen Umständen nicht zu erschließen. Verbleibende Zweifel würden zu Lasten des für den Nachweis des Mitverschuldens des Fahrgastes beweisbelasteten Haftpflichtigen gehen. Es sei schließlich auch nicht erwiesen, daß das Nichterkennen der Fahruntauglichkeit des Erstbeklagten auf den eigenen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen sei. Da Dauerfolgen vorhanden seien, sei das Feststellungsbegehren zur Gänze berechtigt. Dem Kläger gebühre auch für die eingetretene Verunstaltung gemäß § 1326 ABGB Schadenersatz. Die festgestellten nachteiligen Veränderungen seiner äußeren Erscheinung ließen eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 angemessen erscheinen.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung eines Drittels des Klagebegehrens, sowie Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung von lediglich S 100.000 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten führen aus, es seien auch an den Fahrgast gewisse Anforderungen hinsichtlich der Beobachtung des Fahrzeuglenkers vor Antritt der Fahrt zu stellen. Festgestellt sei beim Erstbeklagten eine Alkoholisierung von 2 %o, ferner, daß der Kläger selbst alkoholische Getränke zu sich genommen habe, wobei der Grad der Alkoholisierung nicht erwiesen sei; festgestellt sei schließlich eine gewisse Übermüdung des Klägers infolge einer vor dem Unfall absolvierten Nachtschicht. Aus welchen Umständen sich für den Fahrgast Bedenken in bezug auf die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuglenkers einstellen müßten, ergebe sich aus den Umständen des jeweiligen Falles bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens. Den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche es jedenfalls nicht, daß ein Fahrzeuglenker, der vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiere, diesen üblicherweise in solchen Grenzen hält, daß eine Fahruntüchtigkeit hieraus entstehe. Es möge auch durchaus zutreffen, daß der Konsum alkoholischer Getränke im Lokal "Waldhäusl" noch kein solches Ausmaß annahm, daß hieraus auf eine Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten hätte geschlossen werden müssen; zu den Umständen des Einzelfalles in Verbindung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens gehöre aber insbesondere der weitere Verlauf der "Lokalrunde"; demnach sei erwiesen und unbestritten, daß der Kläger sowie der Erstbeklagte gemeinsam das Nachtlokal "Harlekin" aufsuchten und sich dort der Erstbeklagte vorwiegend an der Bar aufhielt; an der Bar habe auch das Gespräch zwischen Kläger und Erstbeklagten darüber stattgefunden, ob der Erstbeklagte den Kläger anschließend in ein weiteres Lokal nach Perg fahren könne. Insoferne habe der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt das Gebot der gehörigen Aufmerksamkeit mißachtet, als er nicht einmal versuchsweise sich über die zwischenzeitlich konsumierten alkoholischen Getränke erkundigt habe. Festgestellt sei jedenfalls, daß der Erstbeklagte auch dort im "Harlekin" Rum-Bacardi in nicht gerade geringfügigem Umfang konsumierte, so daß allein ein Blick auf das vor dem Erstbeklagten stehende Trinkgefäß ausgereicht hätte, um den nunmehr fortgesetzten Alkoholkonsum des Erstbeklagten zu erkennen; darüber hinaus habe es keiner besonderen Auffälligkeit am Gehaben des Fahrzeuglenkers bedurft. Bei richtiger rechtlicher Würdigung der festgestellten Tatumstände hätte das Gericht zu der Erkenntnis gelangen müssen, daß dem Kläger sehr wohl ein nicht unerhebliches Mitverschulden anzurechnen sei, zumal er sich einem nach den Umständen mutmaßlich fahruntauglichen Cauffeur anvertraut habe. Das Berufungsgericht hätte auch auf die angefochtene Bemessung der Verunstaltungsentschädigung eingehen müssen. Vorliegendenfalls handle es sich ausschließlich um die Frage der Bemessung einer Verunstaltungsentschädigung der Höhe nach, hinsichtlich welcher die Rechtsansicht der Beklagten schon dadurch klar zum Ausdruck gelange, wenn erklärt werde, die Verunstaltungsentschädigung sei mit einem Betrage von S 150.000 ausreichend bemessen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach ständiger Rechtsprechung den Fahrgast, der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten oder mitverschuldeten Unfall Schaden erleidet, nur dann ein Mitverschulden trifft, wenn er von der die Fahruntüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder aus den Umständen Kenntnis haben mußte (vgl. ZVR 1968/37; ZVR 1969/294; ZVR 1976/10 uva). Die Frage, ob jemand Kenntnis von einem bestimmten Sachverhalt hat, ist eine Tatfrage. Ob die Alkoholisierung des Fahrers durch den Fahrgast bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen, ist hingegen eine Rechtsfrage. Die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossenen Alkoholmengen bekannt waren. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß sich der Lenker durch den Alkoholgenuß in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befinde. Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gehe zu Lasten desjenigen, den die Beweispflicht für das Mitverschulden des Fahrgastes trifft (vgl. ZVR 1969/294; ZVR 1970/33; ZVR 1978/306 u.a.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß sich nach den Feststellungen das gemeinsame Zechen des Klägers und des Erstbeklagten auf eine halbe Stunde im Gasthaus "Waldhäusl" reduzierte, wo der gesamte Aufenthalt ca. 1 1/2 Stunden bis 2 Stunden dauerte, wovon der Erstbeklagte etwa eine 3/4 Stunde bis 1 Stunde im anderen Gastzimmer war, in dem er Mineralwasser und Kaffee trank. Außerdem wurde im vorliegenden Fall auch ein nichtalkoholisches Getränk getrunken, bzw. dieses zum Mischen verwendet, so daß dem Kläger die damit naturgemäß verbundene Unsicherheit aufgrund des nicht bekannten Mischungsverhältnisses im Zweifel zugute zu halten sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Erstbeklagte den erheblichen Grad seiner Alkoholisierung erst durch die Konsumationen im Tanzlokal erreichte. Bei dem Aufenthalt im Gasthaus "Waldhäusl" hatte er nur zwei Mischgetränke zu sich genommen. Die anschließende Fahrt in das Tanzlokal "Harlekin" erweckte nicht nur beim Kläger, sondern auch bei Franz S*** den Anschein, daß man sich dem Erstbeklagten anvertrauen könne. Schließlich wurde noch das Lokal "Harlekin" zu dem Zweck aufgesucht, um dort zu tanzen und nicht, um weiterzutrinken. Wenn daher der Kläger, nachdem er selbst einige Zeit lang getanzt hatte und erstmals nach längerer Zeit wieder Kontakt mit dem Erstbeklagten aufnahm, wobei er nicht darauf achtete, welches Getränk dieser vor sich stehen hatte, als er ihn um die Fahrt in das nächste Lokal bat, hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nach dem Einverständnis des Erstbeklagten, dessen Verhalten völlig normal war, zu dieser Fahrt, keine Veranlassung, diesen etwa nach seinem Alkoholkonsum in der Vergangenheit zu fragen oder an dessen Fahrtüchtigkeit zu zweifeln. Nach den Feststellungen konnten die Beklagten somit nur den Beweis erbringen, daß der Kläger wußte, daß der Erstbeklagte ein alkoholisches Getränk zu sich genommen hatte. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die bloße Kenntnis des Fahrgastes, daß der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeuges überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, zur Annahme eines Mitverschuldens nicht ausreicht (vgl. ZVR 1985/8, ZVR 1983/11 u.a.) In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten der Beweis, daß der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können und damit rechnen müssen, daß sich der Erstbeklagte durch den Alkoholgenuß in einem seine Fahruntüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befinde nicht gelungen, und daher dem Kläger kein Mitverschulden anzulasten sei, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Soweit die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, es sei diesem eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes hinsichtlich der Höhe der Verunstaltungsentschädigung verwehrt gewesen, weil die Beklagten in ihrer Berufung außer der Beweis- und Rechtsrüge zum Grund des Anspruches keinerlei Ausführungen dazu erstatteten, aus welchen Gründen sie den zuerkannten Verunstaltungsschaden als überhöht erachten, ist sie allerdings berechtigt. Die Beklagten haben in der Anfechtungserklärung ihrer Berufung unter anderem ausgeführt, das Urteil des Erstgerichtes werde insoweit bekämpft, "als der Höhe nach die Verunstaltungsentschädigung mit mehr als S 150.000 bemessen wurde", und im Berufungsantrag - unter Berücksichtigung der angestrebten Verschuldensteilung - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 100.000 s.A. an den Kläger an Verunstaltungsentschädigung gefordert. Aus dem Zusammenhalt von Berufungserklärung und Berufungsantrag kann daher mit hinreichender Bestimmtheit auch ohne weitere Ausführungen die Absicht der Beklagten entnommen werden, das Urteil des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Zuspruches einer S 150.000 übersteigenden Verunstaltungsentschädigung an den Kläger zu bekämpfen, weil die Beklagten eben den Betrag von S 150.000 zur Abgeltung der unfallbedingten Verunstaltung des Klägers für ausreichend erachten. Damit ist aber im Ergebnis für die Beklagten nichts gewonnen. Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens (ZVR 1984/90 u.a.). Der Kläger ist nach den Feststellungen infolge seiner Querschnittlähmung 100 % arbeitsunfähig; eine Besserung der totalen Lähmung der unteren Gliedmaßen ist nicht mehr möglich. Damit sind aber die Möglichkeiten einer weiteren Berufsausübung praktisch vernichtet, ebenso sind die Chancen der Verbesserung der Lebenslage des Klägers durch eine Eheschließung äußerst gering; bei Berücksichtigung dieser besonders schwerwiegenden und tragischen Umstände erscheint die von den Vorinstanzen zugesprochene Verunstaltungsentschädigung von S 250.000 auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht als überhöht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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