OGH 2Ob125/88

OGH2Ob125/888.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich G***, Arbeiter, Achsiedlung Nr. 272 a, 6881 Mellau, vertreten durch Dr. Manfred Lenz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1.) Jakob K***, Kraftfahrer, Heuberg 220, 6867 Schwarzenberg, und 2.) B*** V***-AG, Lothringerstraße 16, 1037 Wien, beide vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 10.250,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 9. September 1988, GZ 1 b R 145/88-12, womit die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 26. Mai 1988, GZ 2 C 186/88-7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 10.250,-- s.A. Der Erstbeklagte habe am 22. Dezember 1987 im Ortsgebiet von Schwarzenberg einen Verkehrsunfall verschuldet, bei dem der Kläger einen Schaden von insgesamt S 20.500,-- erlitten habe. Die zweitbeklagte Partei hafte als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten PKWs des Erstbeklagten. "Aus prozeßökonomischen Gründen und vorbehaltlich späterer Modifikation und Ausdehnung würden lediglich 50 % der Ansprüche des Klägers, somit S 10.250,-- s.A. geltend gemacht".

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers und seinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück. Da das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden habe, der den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigt, könne das Urteil lediglich wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden. Der Kläger mache jedoch ausschließlich die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend. Dies habe die Zurückweisung der somit unzulässigen Berufung zur Folge.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. JBl 1975, 493;

5 Ob 541/80 uza) ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit bei einer Teileinklagung nicht der volle Forderungsbetrag maßgebend, sondern der Streitwert, der zum Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens gemacht wurde oder - wie hier - gemacht werden sollte. Dieser Grundsatz trifft insoweit auch für den gegen die Zurückweisung der Berufung erhobenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, als auch diesfalls nur der aus dem berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand resultierende Betrag als Rekursinteresse anzusehen ist.

Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten aber nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203, RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84; 8 Ob 13/87 ua). Dies ist hier nicht der Fall; das Rekursinteresse übersteigt mit S 10.250,-- s.A. nicht die im § 528 Abs 1 Z 5 ZPO normierte Wertgrenze von S 15.000,--. Dies hat zur Folge, daß der Rekurs des Klägers aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte