Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich die klagende Partei in ihrer Klage nicht nur auf bestimmte Regreßgründe, sondern allgemein auch darauf gestützt, daß der Beklagte den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und die Schadenersatzforderung im Sinne des § 67 VersVG auf sie übergegangen sei
(vgl. JBl. 1987, 737). Der von der klagenden Partei dem Gericht unterbreitete Sachverhalt umfaßte sohin auch eine fahrlässige Schadensherbeiführung schlechthin, worüber ein verurteilendes Straferkenntnis vorliegt und auch Feststellungen getroffen worden sind. Es ist daher nicht richtig, daß das Berufungsgericht einen anderen Klagegrund als den von der klagenden Partei vorgebrachten zur Entscheidungsgrundlage genommen hat (SZ 42/138). Ebenso ist der Vorwurf ungerechtfertigt, das Berufungsgericht hätte nicht darauf eingehen dürfen, ob der Beklagte den Schaden seinem Arbeitgeber "bei Erbringung seiner Dienstleistungen" zugefügt habe, da es der Beklagte selbst war, der sich darauf berief, daß die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung zu kommen hätten; ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Dienstleistung ist eben Voraussetzung der Anwendung dieses Gesetzes.
Im übrigen ist die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage durch das Berufungsgericht, daß die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auf den vorliegenden Schadensfall nicht anzuwenden seien, zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soweit er einen unmittelbaren Zusammenhang des Schadensfalls mit seiner Dienstleistung herstellen will. Nach den auf Grund der Aussage des Beklagten selbst getroffenen Feststellungen fuhr er mit dem PKW seines Arbeitgebers in Begleitung eines Arbeitskollegen nach 19.00 Uhr zu einem Heurigen nach Brunn am Gebirge, seinem Wohnort. Er blieb dort bis 23.00 Uhr, worauf er seinen Kollegen nach Kaltenleutgeben nach Hause brachte. Nach Mitternacht entschloß sich der Beklagte zu einem Stadtbummel. Er fuhr nach Wien und kehrte in einem Lokal namens "Conte" ein, wo er bis zur Sperrstunde um etwa 4.00 Uhr blieb. Bei der anschließenden Rückfahrt nach Brunn am Gebirge kam es auf der Triesterstraße zum Schadensfall. Diese Fahrt diente sohin ausschließlich den Privatinteressen des Beklagten (vgl. Arb. 9.143, 10.064, 10.208, 10.359; 9 Ob A 6/88 ua). Er haftet daher ohne die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes für den fahrlässig herbeigeführten Schaden. Daß die klagende Partei auf die Geltendmachung des Regreßanspruches verzichtet hätte, hat der Beklagte bisher nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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