Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde gemäß § 55 a EheG im Einvernehmen geschieden. Nach dem anläßlich der Scheidung der Ehe abgeschlossenen, in Ansehung der Minderjährigen pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich (ON 5 und ON 8) stehen die elterlichen Rechte der Mutter zu und der Vater ist verpflichtet, der Minderjährigen ab 1. April 1987 einen monatlichen Unterhalt von S 1.800,-- zu bezahlen. Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter, den Unterhalt für die Minderjährige ab 1. Juni 1987 auf S 2.500,-- zu erhöhen, mit der Begründung ab, daß seit dem Vergleichsabschluß keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (ON 36). Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es den Unterhalt für die Minderjährige ab 1. November 1987 auf den begehrten Betrag erhöhte. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Vaters wies es zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Vaters ist nicht berechtigt.
Gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist ein weiterer Rekurs unzulässig. Unzulässige Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz sind vom Erstgericht zurückzuweisen (§ 14 Abs. 2 AußStrG). Hat das Erstgericht dies unterlassen, obliegt die Zurückweisung der zweiten Instanz (EFSlg. 39.709; SZ 22/185).
Die Beurteilung der Frage, ob geänderte Verhältnisse vorliegen, gehört zum Bemessungskomplex (EFSlg. 52.708 ua). Insoweit daher die zweite Instanz, abweichend vom Erstgericht, diese Frage bejahte, wogegen sich der Revisionsrekurs wendete, liegt eine Unterhaltsbemessung vor, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, gleich, welche Fehler bei Beurteilung dieser Frage den Vorinstanzen angeblich unterlaufen sein sollen (EFSlg. 52.709 f, 37.333 ua). Ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, steht dagegen der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof offen. Ein solcher Fall liegt aber nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Vergleiches oder dessen Auslegung strittig sind und Gegenstand der Entscheidung waren (EFSlg. 47.167). Bestand kein Streit über Inhalt und Wirksamkeit des Vergleiches, ist auch die Änderung des vergleichsweise bestimmten gesetzlichen Unterhaltes nur Bemessung (EvBl. 1967/391). Im vorliegenden Fall waren Wirksamkeit und Auslegung des Vergleiches nicht strittig und auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes. Insoweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs neue Behauptungen aufstellte, sind diese unbeachtlich, weil die Bestimmung des § 10 AußStrG über die Zulässigkeit von Neuerungen nicht so verstanden werden kann, daß ein sonst unzulässiges Rechtsmittel erst durch wesentliche Neuerungen im Rekurs zulässig werden könnte (SZ 46/88). Die behauptete Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen durch das Rekursgericht scheidet schon deshalb aus, weil der Rechtsmittelwerber einen Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gar nicht erhoben hatte. Richtig ist, daß die Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen nicht zum Bemessungskomplex gehört (EFSlg. 52.728 uva) und die Frage, wie vorzugehen ist, wenn schon vor pflegschaftsbehördlicher Genehmigung eines Unterhaltsvergleiches ein Antrag auf Unterhaltserhöhung wegen geänderter Verhältnisse gestellt wird, auch nicht die Bemessung betrifft. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes lag aber die pflegschaftsbehördliche Genehmigung bereits vor. Der Revisionsrekurs hätte daher auch in dieser Frage bei Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erfolglos bleiben müssen, sodaß ein schützenswertes Interesse des Rechtsmittelwerbers insoweit nicht verletzt wurde (5 Ob 728/81). Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
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