Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern wurde am 21. April 1986 im Einvernehmen geschieden. Nach dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich stehen die elterlichen Rechte der Mutter zu. Das Besuchsrecht des Vaters wurde dahin geregelt, daß dieser die Kinder an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat in der Zeit von 8 bis 19 Uhr zu sich nehmen konnte. Seit 31. Jänner 1987 lebt die Mutter mit den Kindern in Lienz und hat am 7. November 1987 wieder geheiratet. Der Vater konnte sein Besuchsrecht zuletzt am 3. Sonntag im Jänner 1987 ausüben. Mit Beschluß vom 7. Juli 1988 (ON 25 Punkt 5., die übrigen Aussprüche dieses Beschlusses sind rechtskräftig und für das Rechtsmittelverfahren nicht mehr von Bedeutung) regelte das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters in der Weise, daß dieser berechtigt ist, die Kinder an jedem 1. oder 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 10 bis 17 Uhr nach vorheriger Anmeldung zu sich zu nehmen. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei vorerst ein Besuchstag im Monat ausreichend.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß dem Vater ein Besuchsrecht an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 10 bis 19 Uhr eingeräumt wurde. Nach der Ansicht des Rekursgerichtes seien zwei Besuchstage im Monat erforderlich, um dem Zweck des Besuchsrechtes gerecht zu werden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist nicht berechtigt.
Die für die Besuchsrechtsregelung maßgeblichen Grundsätze wurden von den Vorinstanzen unter Hinweis auf zahlreiche Belegstellen aus der Rechtsprechung eingehend und zutreffend dargestellt, sodaß insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, daß ein möglichst intensiver Kontakt des Kindes zu beiden Eltern im Interesse des Kindes erforderlich ist (EFSlg. 45.725 uva). Eine Beschränkung des Besuchsrechtes jenes Elternteiles, dem nicht die Pflege und Erziehung der Kinder zusteht, auf einen Besuchstag im Monat - zwei Besuchstage bei Kindern im Alter der beiden Minderjährigen werden als ausreichend angesehen (EFSlg. 43.242) - kann daher nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen. Solche Gründe kann die Rechtsmittelwerberin nicht aufzeigen. Eine allenfalls bereits eingetretene Entfremdung ist kein Grund, weil es einer der Zwecke des Besuchsrechtes ist, eine Entfremdung zu verhindern bzw. eine bereits eingetretene Entfremdung abzubauen und es bei normal entwickelten Kindern im Alter der beiden Minderjährigen keine Kontaktschwierigkeiten gibt. Die Integration der Kinder in die neue Familie ist gleichfalls kein Hindernis. Diesem Umstand Bedeutung beizumessen, wäre mit dem Wesen und den Zwecken des Besuchsrechtes unvereinbar. Spannungen zwischen den Eltern können gleichfalls eine Besuchsrechtsbeschränkung nicht bewirken (EFSlg. 51.182, 48.341 ua). In bezug auf die Kinder haben die Eltern die Pflicht, ihre Spannungen zu überwinden und alles zu tun, um die störungsfreie Ausübung des Besuchsrechtes zu ermöglichen (vgl. EFSlg. 45.734). Die Nichterfüllung einer Unterhaltsverpflichtung kann in der Regel keinen Einfluß auf das Besuchsrecht haben. Bei Kindern im volksschulpflichtigen Alter fallen keine Schulaufgaben an, die nicht am Tage vor dem Besuchsrecht bewältigt werden könnten. Die notwendigen Verrichtungen vor dem Schlafengehen werden bei einem Besuchsende um 19 Uhr nicht beeinträchtigt, sodaß auch gegen die vom Rekursgericht vorgenommene Ausdehnung des Besuchsrechtes bis 19 Uhr keine Bedenken bestehen. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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