OGH 7Ob1531/88

OGH7Ob1531/8820.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Egermann, Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf S***, Transportunternehmer, Hofstetten, St.Pöltnerstraße 8, vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei L*** N***, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 95.742,48 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.März 1988, GZ 14 R 28/88-50, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat bezüglich der Haftung des Straßenerhalters nicht auf die Tatsache der Ortskundigkeit abgestellt. Ob dieser Umstand bezüglich eines allfälligen Mitverschuldens von Bedeutung sein könnte, muß nicht geprüft werden, weil infolge der grundsätzlichen Verneinung der Haftung der Beklagten ein Mitverschulden des Klägers keine Rolle spielen würde.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundsätze für die Haftung des Straßenerhalters nach § 1319 a ABGB hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur ebenso richtig dargelegt, wie die für die Beurteilung eines allfälligen Fahrlässigkeitsgrades zu beachtenden Fragen (ZVR 1979/316, ZVR 1980/294, EvBl. 1979/157 u.a.). Auch die in der Revision zitierten Entscheidungen (ZVR 1979/306, ZVR 1969/140, ZVR 1974/30, SZ 46/102) stellen, ebenso wie weitere Entscheidungen (zB 8 Ob 233/82), auf die Zumutbarkeit bestimmter Maßnahmen für den Straßenerhalter ab. Inwieweit im Einzelfall eine bestimmte Maßnahme zumutbar gewesen wäre und inwieweit das Unterlassen einer solchen Maßnahme grobe Fahrlässigkeit begründen könnte, ist eine Frage, die, mangels allgemeiner Bedeutung, eine Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht rechtfertigen könnte. Von den von der Judikatur aufgezeigten Grundsätzen für die wesentlichen Rechtsfragen ist die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht abgewichen.

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