OGH 12Os124/88

OGH12Os124/8820.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang H*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 22. Juli 1988, GZ 26 Vr 835/88-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wolfgang H*** - neben einer anderen strafbaren Handlung auch - des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt (Punkt II 1 und 2 des Urteilssatzes). Danach hat er fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen teilweise durch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar (zu I 1) am 23. Jänner und am 12.März 1988 in Leonding dem Herbert H*** einen Bargeldbetrag von 4.000 S und Bekleidungsgegenstände im Werte von 598.010 S durch Einsteigen und Einbrechen in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses und (zu I 2) im Oktober oder November 1987 in Enns dem Josef L*** 19 Filme im Werte von 6.000 S. Die Feststellungen über den Wert der bei den beiden Einbrüchen zu Faktum I 1 des Urteilssatzes erbeuteten Bekleidungsgegenstände stützte das Gericht auf die Aussage des Zeugen Herbert H***. Es erachtete dessen Angaben für glaubwürdig und nahm als erwiesen an, daß die im Betrieb des genannten Zeugen tätigen Angestellten täglich darauf Bedacht zu nehmen hatten, daß die jeweiligen Regale bzw. Kleiderständer nur mit einer bestimmten Anzahl von Bekleidungsstücken zu versehen und am Ende eines jeweiligen Arbeitstages wieder auf den jeweiligen Stand aufzufüllen waren, weshalb es dem Zeugen nach Ansicht der Tatrichter auch möglich war, nach den Diebstählen sofort die abhanden gekommenen Gegenstände festzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Mit der nominell auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte der Sache nach zu Faktum I 1 des Urteilssatzes die Annahme eines die Grenze des § 128 Abs 2 StGB nF übersteigenden Wertes der Diebsbeute. Er erblickt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund darin, daß es im Hinblick auf das Volumen der beim Einbruch am 12.März 1988 erbeuteten Gegenstände nicht möglich war, diese in drei mittelgroßen Sporttaschen und zwei Musterkoffern abzutransportieren; auch zeige ein Vergleich des Wertes der am 23.Jänner 1988 erbeuteten Gegenstände (135.000 S) mit jenem der Diebsbeute vom 12.März 1988 (460.000 S), daß letzterer Betrag überhöht sei. Dies alles aber spräche gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen H***. Damit hält die Rechtsrüge aber nicht, wie dies zu ihrer gesetzmäßigen Ausführung der Subsumtionsrüge erforderlich wäre, an den die Grundlagen des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr 9 zu § 281 Z 10 StPO), sondern versucht lediglich nach Art einer Schuldberufung den Beweiswert der Aussage des Zeugen Herbert H*** zu bekämpfen.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aber auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte