Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Das Bezirksgericht Linz wies die auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, die sie den Klägern durch fortgesetzten Gesetzesbruch zugefügt hätten, mit Beschluß vom 12. Februar 1988 zurück.
Die Kläger beantragten innerhalb offener Rekursfrist Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwaltes für die Einbringung des Rekurses, welches Rechtsmittel aber anschließend sofort von den Klägern ausgeführt wurde. Die Erledigung des Rechtsmittels ist noch offen.
Am 20. September 1986 beantragten die Kläger unter anderem die Delegierung des Verfahrens an Gerichte außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz; vorgeschlagen wurden das Landesgericht Innsbruck, das Oberlandesgericht Innsbruck und das Bezirksgericht Innsbruck.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist abzuweisen.
Soweit die Delegierung des Landesgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Innsbruck beantragt wird, scheitert eine Delegierung schon daran, daß es sich hiebei nicht um Gerichte gleicher Gattung handelt. Die Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck wird von den klagenden Parteien deshalb angestrebt, weil alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz ausgeschlossen seien. Eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu erfolgende Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck nach § 31 JN kann aber nicht darauf gestützt werden, daß für alle Richter des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EFSlg. 8841; EvBl. 1968/144; EvBl. 1958/366). Über die Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Wären die Ablehnungsanträge erfolgreich, müßte ohnedies von Amts wegen nach § 30 JN vorgegangen werden.
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