Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rekursgerichtliche Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG wurde dem Vertreter der Frau am 28. Juli 1988 zugestellt. Der am 23. August 1988, also am 26. Tag nach der Zustellung, überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage (eine dem § 521 Abs 1, zweiter Halbsatz ZPO entsprechende Regelung gilt für das Verfahren außer Streitsachen nicht). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien finden auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO). Einer Berücksichtigung des verspäteten Rekurses steht nach § 11 Abs 2 AußStrG entgegen, daß die angefochtene Rekursentscheidung nicht ohne Beeinträchtigung der durch diese bestimmten Rechtsstellung des Mannes abgeändert werden könnte. Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)