OGH 8Ob647/88

OGH8Ob647/886.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Ewald H***, geboren am 24. August 1940, Kaufmann, zuletzt Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz, Abt.A 10, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6. Juli 1988, GZ 18 R 147/88-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 21. Jänner 1988, GZ 3 SW 6/86-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 21. Jänner 1988 (ON 29) für Ewald H*** zur Verwaltung seines gesamten Vermögens und für die Abwicklung von Rechtsgeschäften jeglicher Art eine Sachwalterin vom Verein für Sachwalterschaft in Linz, weil der Betroffene an einem manischen Zustandsbild leide und dadurch insoferne geistig behindert sei, als diese phasenhaft auftretende Psychose Größenideen mit der Gefahr größerer finanzieller Auslagen und Verluste mit sich bringe.

Über die Rekurse des Betroffenen und der bestellten Sachwalterin ergänzte das Rekursgericht das Verfahren durch Einholung eines zweiten medizinischen Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer Rekursverhandlung in Gegenwart des Betroffenen und seiner Sachwalterin und bestätigte sodann die Entscheidung der ersten Instanz. Es führte aus, daß auch die in zweiter Instanz vorgenommene Begutachtung eine geistige Behinderung des Betroffenen ergeben habe, welche diesen unfähig mache, sein Vermögen zu verwalten und die Abwicklung von Rechtsgeschäften selbst zu besorgen. Daß der vom Rekursgericht beigezogene Sachverständige den geistigen Defektzustand des Betroffenen als "schizophrene Psychose" bezeichnet habe, während der in erster Instanz vernommene Sachverständige diesen als "manisches Zustandsbild" beschrieben habe, sei deshalb rechtlich nicht von Bedeutung, weil in beiden Fällen eine geistige Behinderung mit den gleichen Auswirkungen beim Betroffenen festzustellen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.

Im Rechtsmittel bzw. bei der protokollarischen Verbesserung desselben führt der Betroffene im wesentlichen aus, daß er die Verfahrensergebnisse der medizinischen Begutachtungen und der Aussage seiner Ehegattin für unrichtig halte, weil er in seinem Vermögensangelegenheiten in keiner Weise behindert sei, wobei er auf seine bis vor wenigen Jahren gepflogenen geschäftlichen Tätigkeiten verweist. Damit wird aber ein Rechtsmittelgrund des § 16 AußStrG (offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder Nullität = Nichtigkeit) nicht dargetan. Soferne im Rechtsmittel die Verletzung des rechtlichen Gehörs - als

Nichtigkeitsgrund - behauptet wird, ist dem Betroffenen aus der Aktenlage entgegenzuhalten, daß er vor dem Rekursgericht in der mündlichen Verhandlung anwesend war und vernommen - somit rechtlich gehört - wurde, sodaß eine Nullität in dieser Richtung nicht gegeben ist. Wenn aber das Rekursgericht den Angaben des Betroffenen nicht oder weniger Glauben beimaß als anderen Beweisergebnissen, dann betrifft die Bekämpfung dieses Umstandes die im vorliegenden Fall in dritter Instanz unbekämpfbare freie richterliche Beweiswürdigung. Denn auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für behinderte Personen gilt - wie vor dem für das Entmündigungsverfahren - die Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG (ÖA 1986, 53 uam). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird im Rechtsmittel somit nicht aufgezeigt und liegt auch nach der Aktenlage nicht vor. Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher zurückzuweisen.

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