Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut P***, Kriminalbeamter, Wien 13, Amalienstraße 75/2/18, vertreten durch Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
1) mj. Anton P***, geb. 22.März 1981, und 2) mj. Manfred P***, geb. 4.Oktober 1982, beide Wien 19, Geistingergasse 1 und vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 19. Bezirk, Wien 19, Gatterburggasse 14, dieses vertreten durch Dr.Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch iSd § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1988, GZ 43 R 1090/87-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Innenverhältnis zwischen Vater und Mutter war die vereinbarte Erfüllungsübernahme wirksam (SZ 54/141). Die Kinder (Gläubiger) konnten die Erbringung der Unterhaltsleistung durch die Mutter an Stelle des Vaters (Schulder) nicht ablehnen (§ 1423 ABGB). Da die Mutter den Kindern nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes bis zum Wirksamwerden der Kuratorbestellung die dem Vater obliegende Unterhaltspflicht in vollem Umfange erfüllt hat, wurde somit die Unterhaltspflicht des Vaters auf diese Weise getilgt, ohne daß die Problematik eines unwirksamen Insichgeschäftes zu lösen wäre.
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