OGH 3Ob104/88

OGH3Ob104/885.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*** Kunststofftechnik

Gesellschaft mbH, Micheldorf, Am Kreuzfeld 13, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die verpflichtete Partei Ing. Hartwig K***, Kaufmann, Braunau, Bahnhofstraße 4, wegen S 485.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1. Juni 1988, GZ 5 R 78/88-7, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 7. April 1988, GZ 2 Cg 57/88-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten am 7. April 1988 zur Sicherung der Forderung von S 485.000,-- sA die Exekution durch Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom selben Tag wurde über das Vermögen des Verpflichteten das Ausgleichsverfahren eröffnet.

Das Rekursgericht wies infolge des vom Ausgleichsverwalter gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurses den Exekutionsantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, deren Wirkungen gemäß § 7 Abs 1 AO am 7. April 1988 eingetreten seien, gemäß § 10 Abs 1 AO ein richterliches Pfand und Befriedigungsrecht an den dem Schuldner gehörigen Sachen nicht erworben und die beantragte Exekution daher nicht mehr bewilligt werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn ein Rechtschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht; dieses wird durch eine Beschwer begründet

(EvBl 1984/84 uva).

Die betreibende Partei hebt in ihrem Revisionsrekurs selbst hervor, daß die von ihr beantragte Exekution nicht mehr vollzogen werden dürfte, weil gemäß § 10 Abs 1 AO ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden kann. Da sie kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution hat, die nicht vollzogen werden darf, ist sie durch die Abweisung des Exekutionsantrages in der Hauptsache nicht beschwert. Eine Beschwer könnte nur darin liegen, daß ihr Kosten für den Exekutionsantrag nicht zugesprochen wurden und daß ihr in dem angefochtenen Beschluß die Rekurskosten des Ausgleichsverwalters zur Zahlung auferlegt wurden. Hiezu ist es aber ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das Interesse an einer Änderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden kann, für die Annahme der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht ausreicht (MietSlg 31.795, 33.727, 38.836 ua). Der Oberste Gerichtshof hat ferner in der Entscheidung EvBl 1988/100 die Ansicht vertreten, daß unter der - für sich allein unanfechtbaren - Kostenentscheidung zweiter Instanz die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die gesamten (also auch erstinstanzlichen) Verfahrenskosten zu verstehen ist, die entweder ausdrücklich (bei Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung oder im Fall einer Kostenrüge) oder stillschweigend (bei Bestätigung der Sachentscheidung erster Instanz) getroffen wird. Bei Fehlen einer Beschwer in der Hauptsache ist daher wegen der Kosten des Verfahrens erster Instanz ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Der erkennende Senat schloß sich dieser Ansicht schon mehrfach an (3 Ob 12/88; 3 Ob 57/88 ua) und hält an ihr fest.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher unzulässig, weil ihr in der Hauptsache die Beschwer fehlt und die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenskosten nicht angefochten werden kann.

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