Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes wurde der Beklagten, die bis dahin am Provisorialverfahren nicht beteiligt war, am 7. Juni 1988 zu eigenen Handen zugestellt. Der am 5. Juli 1988 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs der Beklagten ist verspätet: Gemäß § 402 Abs 1, letzter Satz, EO beträgt die Rekursfrist im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung 14 Tage; diese Frist gilt auch im Revisionsrekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Das nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhobene Rechtsmittel der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO; die Klägerin hat auf die Verspätung des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen.
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