OGH 2Nd18/88

OGH2Nd18/8826.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Melber als weitere Richter in der zu 32 C 986/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Anton und August K*** Gesellschaft mbH, Alleegasse 1, 3403 Klosterneuburd, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*** U***- und S***-AG, Ghegastraße 3, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 23.580,- s.A., infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich im Gemeindegebiet von Krottendorf-Gaisfeld ereignet hat. Zum Beweis beantragte sie einen unter ihrer Anschrift zu ladenden Zeugen sowie den Akt des Gendarmeriepostenkommandos Krottendorf-Gaisfeld.

Die beklagte Partei beantragte als Beweismittel ebenfalls den Akt des Gendarmeriepostenkommandos Krottendorf-Gaisfeld, weiters die Vernehmung von drei Zeugen, von welchen zwei in Klein St. Paul und einer in Bodensdorf wohnen.

Die beklagte Partei stellt den Antrag, die Streitsache an das für den Unfallsort zuständige Bezirksgericht zu verweisen, weil die drei von ihr geführten Zeugen im Sprengel des Unfallsortes ihren Wohnsitz hätten, die dortige Gendarmerie die Aufnahme durchgeführt habe und allenfalls ein Lokalaugenschein abzuhalten wäre. Auch wenn kein Lokalaugenschein abgeführt werden sollte, wäre die Beschaffung einer Unfallsskizze durch das Gericht des Unfallsortes weitaus billiger, als durch einen vom erkennenden Gericht zu bestellenden Sachverständigen.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien befürwortete den Delegierungsantrag und legte den Akt zur Entscheidung dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung muß jedoch ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung dieser Bestimmung zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (Fasching I 232; EvBl. 1966/380; Arb. 9589 uva). Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall im Sprengel des Bezirkgsgerichtes Voitsberg, die Behauptung der Beklagten, auch der Wohnort der drei von ihr geführten Zeugen befände sich dort, ist jedoch unrichtig. Alle drei Zeugen wohnen nämlich nicht in der Steiermark, sondern in Kärnten; Bodensdorf liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirchen und Klein St. Paul im Sprengel des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins oder Beiziehung eines Sachverständigen wurde bisher von keinen der Parteien beantragt. Berücksichtigt man, daß der von der klagenden Partei beantragte Zeuge, wenn auch sein Wohnsitz nicht angegeben wurde, unter der Anschrift der klagenden Partei in Klosterneuburg zu laden ist, dann kann nicht gesagt werden, daß Gründe der Zweckmäßigkeit eindeutig für eine Delegierung an das Gericht des Unfallsortes sprechen.

Aus diesen Gründen war der Delegierungsantrag abzuweisen.

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