Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm ab 1. Februar 1987 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte fest, daß der am 8. Februar 1935 geborene Kläger noch in der Lage ist, mittelschwere Arbeiten unter Ausschluß von ständigem besonderem Zeitdruck und Fabriksmilieu bei durchschnittlicher Fingerfertigkeit zu verrichten. Der Kläger, der keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiter, Graber und überwiegend als Gerüster tätig war, habe als Gerüster eine unqualifizierte Tätigkeit in der Baubranche durchgeführt, die mittelschwere bis schwere Arbeiten erfordere. Weil der Kläger, dem als Gerüster kein Berufsschutz zukomme, beispielsweise noch Lagerarbeiten, Reinigungsarbeiten sowie Tischarbeiten in Buchbindereien verrichten könne, sei er nicht invalide im Sinne des § 255 Abs.3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge. Nach vollständiger Darlegung des Berufsbildes eines Gerüsters verneinte es einen Verfahrensmangel erster Instanz, weil auch unter Zugrundelegung der in der Berufung angeführten tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers dieser als Gerüster im Sinne seiner Ausführungen einzustufen sei, eine solche Tätigkeit jedoch keine durch praktische Arbeit erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten seien. Da der Kläger keinen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt habe, sei das Vorliegen der Invalidität zu Recht nach § 255 Abs. 3 ASVG beurteilt worden. In seiner Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des Berufungsurteiles im Sinne einer Klagestattgebung und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Revisionswerber als Mangel rügt, das Erstgericht habe es unterlassen, ein zusammenfassendes medizinisches Kalkül erstellen zu lassen und sich nicht mit den Auswirkungen des festgestellten Alkohol- und Nikotinabusus auseinandergesetzt, ist ihm entgegenzuhalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können SSV-NF 1/68.
Es trifft zwar zu, daß es das Erstgericht unterlassen hat, Feststellungen zu treffen, welche Arbeiten im einzelnen der Kläger als Gerüster verrichtete, doch hat das Berufungsgericht, welches das gesamte Berufsbild des Gerüsters darlegte, zutreffend darauf hingewiesen, daß auch bei Berücksichtigung aller in der Berufung behaupteten Tätigkeiten des Klägers kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre, weil alle diese Tätigkeiten im Berufsbild des Gerüsters Deckung finden und nicht darüber hinausgehen. Die ausführlich dargelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber, daß ein Gerüster durch praktische Arbeit nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter ist für die Beurteilung, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ohne Bedeutung. Der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es gemäß § 492 (1) ZPO nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit.b ASGG.
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