OGH 9ObA184/88 (9ObA185/88)

OGH9ObA184/88 (9ObA185/88)14.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar A. Peterlunger und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Hans Georg P***, Angestellter, Salzburg, Goldgasse 11, vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. M*** Motorfahrzeuge und Industrieprodukte Gesellschaft mbH & Co KG und 2. M*** Motorfahrzeuge und Industrieprodukte Gesellschaft mbH, beide vertreten durch den Geschäftsführer KommRat Ing.Hubert P***, jeweils Salzburg, Gänsbrunnstraße 10, vertreten durch Dr.Haimo Puschner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 136.009,84 S brutto sA (Revisionsstreitwert 19.871 S Rekursinteresse 79.980 S sA) und Ausstellung eines Zeugnisses (Streitwert 15.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß und Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil jeweils des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Mai 1988, GZ 13 Ra 8,9/88-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.November 1987, GZ 39 Cga 1065/87-11, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

den

B e s c h l u ß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

2. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in seinem klageabweisenden Teil als Teilurteil; bezüglich des stattgebenden Teiles und der Entscheidung über die Aufrechnungseinrede der Beklagten faßte es einen Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt. Ferner sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes 30.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß ist unzulässig. Aus der Bestimmung des § 45 Abs 4 ASGG ist zu erschließen, daß ein Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes - vom Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO abgesehen - nur dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt in seinen Beschluß aufnimmt. Die Verweigerung des Rechtskraftvorbehaltes kann gemäß § 479 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht angefochten werden (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 230).

Was die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes betrifft, genügt es, auf dessen zutreffende rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Soweit der Revisionswerber meint, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 27.Jänner 1987 sei mangels Anführung eines Kündigungstermins nicht zum nächsten im Dienstvertrag gemäß § 20 Abs 3 AngG zulässigerweise vereinbarten Termin 15.März 1987 erfolgt, ist ihm zu erwidern, daß die Kündigungserklärung stets so zu verstehen ist, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte. Dies kann sogar dazu führen, daß selbst eine zeitwidrig zu einem früheren als dem vertragsgemäßen oder gesetzlichen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum nächsten zulässigen - vertraglichen oder gesetzlichen - Termin auflöst, wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, daß sein Vertragspartner unter Einhaltung dieses zulässigen Termins kündigen wollte (vgl. Martinek-Schwarz AngG6, 408; Krejci in Rummel ABGB Rz 56 zu §§ 1158 bis 1159 c; RdA 1983, 104, mit diesbezüglich zustimmender Besprechung von Fitz = ZAS 1982, 91 mit zustimmender Besprechung von Jabornegg; RdA 1983, 363, mit im wesentlichen zustimmender Besprechung von Kerschner; JBl 1983, 559 = Arb. 10.155; JBl 1985, 120 = SZ 56/176 = Arb. 10.305). Wurde nun, wie im vorliegenden Fall, anläßlich der Kündigung ein bestimmter Endtermin nicht genannt und konnte der Erklärungsempfänger weder aus dem Wortlaut noch aus dem Geschäftszweck der Erklärung entnehmen, daß ausnahmsweise die Kündigung nicht zum nächsten zulässigen, sondern zu einem späteren Termin beabsichtigt war, dann wurde durch die Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum nächsten

zulässigen - gesetzlichen oder wirksam vertraglich (kollektivvertraglich) vereinbarten - Termin herbeigeführt. Da derartige Umstände von dem dafür beweispflichtigen Kläger nicht einmal behauptet wurden und das Beweisverfahren ergeben hat, daß Grund für die Kündigung durch die Beklagte die Unzufriedenheit mit der Geschäftsentwicklung des Unternehmens und der Tätigkeit des Klägers war, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß mit der Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers zum nächsten zulässigen Termin, nämlich dem 15.März 1987, beendet wurde, sodaß dieser Termin der Ermittlung der Ansprüche des Klägers nach § 29 AngG auch dann zugrunde zu legen ist, wenn sich die nachträglich am 19.Februar 1987 ausgesprochene Entlassung als unberechtigt erweisen sollte. Aber auch in letzterem Falle hätte die Entlassungserklärung die sofortige rechtliche Lösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt

(siehe Martinek-Schwarz aaO, 651), sodaß sich der Kläger durch die Worte im Dienstzeugnis "das Dienstverhältnis endete am 19. Februar 1987" nicht mit Grund beschwert erachten kann. Darüber hinaus hat der Kläger das auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses "gemäß § 39 AngG über die Dauer und Art der Dienstleistung" gerichtete Klagebegehren trotz Erörterung in der Tagsatzung vom 7. September 1987 (AS 55), nicht - wenigstens durch Angabe des von ihm begehrten anderen Endtermins - präzisiert, sodaß es auch mangels Bestimmtheit abzuweisen war.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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