Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem am 25. Dezember 1944 geborenen Kläger wurde nach einem Hinterwandinfarkt und dreifacher Bypassoperation eine bis 31. Mai 1986 befristete Invaliditätspension gewährt. Den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Invaliditätspension lehnte die beklagte Partei mit Bescheid vom 8. Oktober 1986 ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß dem Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren als Gießereiarbeiter Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet hat noch leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen zumutbar sind. Auszuschließen sind Arbeiten unter besonderem ständigem Zeitdruck. Die Anmarschwege sind unter städtischen Bedingungen nicht, unter erschwerten ländlichen Bedingungen teilweise eingeschränkt. Weil der Kläger noch Arbeiten an Maschinen und Halbautomaten in der Metall- und Kunststoffindustrie, Tischarbeiten in der Kleider-, Plastik- und Kartonagenwarenerzeugung oder als Portier verrichten könne, sei er nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge. Eine befristet zuerkannte vorübergehende Invaliditätspension erlösche mit dem Ablauf der Zeit, für die sie gewährt worden sei. Ein Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension stelle daher darauf ab, daß zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension gegeben seien. Daraus folge, daß ein Vergleich der Leidenszustände zum Zeitpunkt der früher gewährten Invaliditätspension mit den nunmehr behaupteten Leidenszuständen nicht zu erfolgen habe, weil der frühere und der nunmehr geltend gemachte Anspruch in keinem rechtlichen Zusammenhang stünden.
Rechtliche Beurteilung
In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision bekämpft der Kläger diese der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und meint, nur im Falle einer Besserung des Zustandes dürfe ein Antrag auf Weitergewährung abgelehnt werden. Dies trifft nicht zu. Nach § 100 Abs. 1 lit. b ASVG erlischt der Anspruch auf eine laufende Leistung unter anderem nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1988, 10 Ob S 172/88, ausgesprochen hat, fällt daher eine nur zeitlich begrenzt zuerkannte Invaliditätspension nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf (i.d.S. auch die EB zur RV des ASVG 599 BlgNR 7.GP 86 Tomandl Grundriß3 Rz 222, Tomandl System 3.ErgLfg 181). Die Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß als vorübergehend eingeschätzte Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das im § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vgl. auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.
Die Frage der Invalidität war daher ausschließlich auf Grund der Verhältnisse, die sich im Rahmen des Verfahrens erster Instanz ergaben, zu prüfen. Ausgehend von den hiezu vom Berufungsgericht übernommenen unbekämpften Feststellungen wurde der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Invaliditätspension zu Recht verneint, weil ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes noch eine ganze Reihe von Verweisungsberufen offen steht, was in der Revision gar nicht bestritten wird. Der Kläger ist daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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