Spruch:
Die Akten werden wegen Unterbrechung des Verfahrens dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der Revisionsgegnerin hat nach Vorlage der Akten an das Revisionsgericht auf die Ausübung seiner Rechtsanwaltschaft verzichtet. Seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist damit gemäß § 34 Abs 1 Buchstabe d RAO erloschen. Dies bewirkte eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 160 Abs 1 ZPO. Nach nunmehr ständiger Auslegung des § 160 Abs 1 ZPO durch das Revisionsgericht (zB 1 Ob 640/84, 6 Ob 693/84, 7 Ob 507/84 ua) hindert eine nach § 160 ZPO eingetretene Unterbrechung eines im Revisionsstadium befindlichen Rechtsstreites - entgegen der Lehrmeinung von Fasching Komm II 784 - eine Entscheidung über das Rechtsmittel, und zwar einerlei, ob der Vertretungsmangel in der Person des Rechtsmittelwerbers oder in der Person des Rechtsmittelgegners aufgetreten ist (7 Ob 507/84, 1 Ob 640/84, 6 Ob 813/81).
Die Akten sind daher ohne Entscheidung über die Revision an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuleiten.
Dieses wird über den inzwischen gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an die nunmehr anwaltlich nicht vertretene Partei zu entscheiden und nach einer formellen Aufnahme des Verfahrens die Akten zur Erledigung der Revision wieder vorzulegen haben.
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