Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerinnen begehren im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, den Beklagten schuldig zu erkennen, seine Einwilligung zu erteilen, daß ob seinem Fünftel-Anteil an der Liegenschaft EZ 32 KG Trattenbach zu je 1/10, in Ansehung der gesamten Liegenschaft zu je 1/50-Anteil das Eigentum für die Klägerinnen einverleibt werde, so daß diese in Zusammenziehung mit ihrem Fünftelanteil Eigentümer der gesamten Liegenschaft zu 11/50stel seien. Die Klägerinnen brachten vor, die Liegenschaft EZ 32 KG Trattenbach sei Eigentum ihrer am 21. März 1984 verstorbenen Mutter Rosa R*** gewesen, die sie und den Beklagten in ihrem Testament vom 15. Jänner 1951 zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe. Die Klägerinnen hätten im Abhandlungsverfahren geltend gemacht, daß sich der Beklagte Vorempfänge auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse. Der Beklagte sei jedoch auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Gloggnitz zu 1/5 Eigentümer der Liegenschaft EZ 32 KG Trattenbach geworden. Unter Berücksichtigung des Wertes der Vorempfänge sei er verhalten, den Klägerinnen je 1/10-Anteil der Liegenschaft abzutreten. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Auch die Klägerinnen hätten Vorempfänge erhalten, ein von ihm im Schenkungsvertrag vom 18. August 1972 erklärter Erbverzicht sei mangels Einhaltung der Notariatsaktsform unwirksam. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, seine Einwilligung zu erteilen, daß ob seinem Fünftelanteil (= 25/125stel-Anteile) das Eigentumsrecht zu je 2/125stel-Anteilen für die Klägerinnen einverleibt werde, so daß diese in Zusammenziehung mit ihrem bisherigen Fünftelanteil Eigentümer der gesamten Liegenschaft zu je 27/125stel-Anteilen werden. Das Mehrbegehren, gerichtet auf Einwilligung zur Einverleibung in Ansehung eines weiteren 250stel Anteils (der gesamten Liegenschaft), wies das Erstgericht ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil des Urteils erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes in Ansehung einer jeden Klägerin S 15.000,-
übersteigt. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerinnen ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 ZPO dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschritten hat. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn eine Bewertung nach dieser Gesetzesstelle gar nicht vorzunehmen war (RZ 1981/61; JBl. 1976, 497; EvBl. 1968/162; JBl. 1953, 298; SZ 5/67 und 106). Der Oberste Gerichtshof ist aber auch dann an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht von der in § 500 Abs.2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN abgewichen ist (RZ 1981/61; RZ 1977/134; JBl. 1976, 497; EvBl. 1973/159 u.a.). § 60 Abs.2 JN sieht vor, daß als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. An die Stelle des im § 60 Abs.2 JN genannten Steuerschätzwertes ist der Einheitswert (§ 19 BewG) getreten. Dem über Ersuchen des Obersten Gerichtshofes vom Vertreter der Klägerinnen vorgelegten Einheitswertbescheid des Finanzamtes Neunkirchen vom 2. Jänner 1985 betreffend die EZ 32 KG Trattenbach ist zu entnehmen, daß der Einheitswert des Fünftelanteils des Beklagten S 4.800,- beträgt. Demnach beträgt der Wert des Streitgegenstandes, der auf Abtretung eines Anteils dieses Fünftelanteils gerichtet ist, weniger als S 15.000,-, so daß die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzuerkennen, da der Beklagte die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannte, seine Rechtsmittelgegenschrift daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war.
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