OGH 7Ob627/88

OGH7Ob627/8828.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Christian L***, geboren am 24. Dezember 1978, und Michael L***, geboren am 12. Juni 1982, infolge Revisionsrekurses des Vaters Erich L***, Wien 2., Böcklinstraße 48/18, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28. April 1988, GZ 43 R 300/88-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Februar 1988, GZ 6 P 248/81-72, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.700 S für den mj. Christian und von 1.500 S für den mj. Michael verpflichtet. Am 25. Jänner 1988 beantragte er eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen auf 15 % für den mj. Christian und auf 14 % für den mj. Michael auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von 62.708 S unter Berücksichtigung eines Verlustes aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Das Erstgericht wies den Antrag, soweit er die Zeit vor dem 25. Jänner 1988 betraf, zurück, im übrigen ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Vorinstanzen ließen sich von der Erwägung leiten, daß der Durchschnittsbedarf von Kindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren bei 1.920 S monatlich und von Kindern im Alter zwischen 6 und 10 Jahren bei 2.400 S monatlich liege. Die Unterhaltsleistungen des Vaters lägen demnach ohnehin unter dem Durchschnittsbedarf. Die freie Berufswahl sei zwar nicht eingeschränkt, doch dürfe sich der Unterhaltspflichtige nicht mit einem geringeren Einkommen begnügen und dadurch den Durchschnittsbedarf der Kinder beeinträchtigen. Die Erzielung eines höheren Einkommens sei dem Vater durchaus zumutbar. Verluste aus einer neben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit könnten die Bemessungsgrundlage nicht schmälern.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.

Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg 52.689 mwN). Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen. Aus dem Inhalt des Rechtsmittels ist abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden (EFSlg 44.573). Die Frage, ob der Unterhaltspflichtige durch Anspannung seiner Kräfte in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, betrifft ebenso die Leistungsfähigkeit und damit den Bemessungskomplex (EFSlg 52.699 f, 44.580 uva), wie die Beurteilung, ob ein Verlust aus einer neben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Bemessungsgrundlage schmälern kann. Desgleichen gehört zum Bemessungskomplex die Berücksichtigung der eigenen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen. Da somit nur den Bemessungskomplex betreffende Fragen geltend gemacht werden, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. Bei dem Hinweis auf die Arbeitsfähigkeit der Mutter und die daraus abgeleitete Beitragspflicht handelt es sich überdies um eine unzulässige Neuerung.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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