Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 17.277,05 (darin S 1.391,55 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) und der zweitbeklagten Partei die mit S 15.307,05 (darin S 1.391,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke 502/2, 122, 75, 76 und 545/7 KG Seebach (EZ 15 und 16). Die Grundstücke 502/2, 122 und 75, auf denen das Haus Landskron, Bachstraße 1, errichtet ist, liegen westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bachstraße, während die Grundstücke 76 und 545/7 sich östlich der Bachstraße befinden. Im Hause Bachstraße 1 betreibt der Kläger als Inhaber der nicht protokollierten Firma C*** das Gewerbe nach § 220 Abs 1 Z 1 GewO (die Herstellung, Abfüllung oder Verpackung von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind, sowie die Herstellung von Giften). Die östlich der Liegenschaft des Klägers verlaufende Bachstraße (Grundstück 1103/5 Weg KG Seebach) steht im Eigentum der zweitbeklagten Partei. Östlich der Bachstraße steigt eine Böschung an. Von der Böschungskrone erstreckt sich in Richtung Osten der Lagerplatz der Erstbeklagten, zu welchem die Grundstücke 545/1, 545/3, 545/4, 545/5, 545/6, 123/1, 139, 220, 221 und 232 KG Seebach gehören, welche im Eigentum des Arnulf S*** stehen. Die Erstbeklagte hat die genannten Grundstücke vom Liegenschaftseigentümer für ihre Betriebszwecke gepachtet. Auf dem Lagerplatz betreibt sie seit dem Jahr 1971 einen Baustoffgroßhandel und seit dem Jahr 1976 das Handelsgewerbe nach § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO.
Im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken 545/5 und 545/6 befindet sich in der befestigten Hoffläche (Lagerplatz) ein Schacht mit Einlaufgitter. Aus diesem Schacht führt in Richtung Westen eine Betonrohrleitung, welche in der Böschung östlich der Bachstraße auf dem Grundstück 545/6 rund 4 m nördlich der nördlichen Hausflucht des Hauses Bachstraße 1 endet. Die Böschungsoberfläche unterhalb der Betonrohrleitung ist ausgewaschen. Bei stärkeren und länger anhaltenden Regenfällen fließt dort Regenwasser ab. Die von Norden nach Süden verlaufende Bachstraße hat bis zur Höhe der Südflucht des Hauses Bachstraße 1 (Tiefstelle) ein Längsgefälle nach Süden und ein leichtes Quergefälle nach Westen. Von der Südflucht des Hauses Bachstraße 1 an steigt die Fahrbahn nach Süden hin wieder an. Südlich des Hauses Bachstraße 1 liegt das Grundstück 77/1 (Vorgarten), das im Eigentum der Anna G*** und der Lydia S*** steht. Dieser Vorgarten wird im Norden durch das Haus Bachstraße 1, im Süden durch das Haus Bachstraße 4 (Haus S***), zur Bachstraße hin durch einen Maschengitterzaun und im Westen durch einen Zubau (Lagergebäude, Hofgebäude) begrenzt. Einen Meter von der Südostecke des Hauses Bachstraße 1 entfernt befindet sich auf dem Grundstück 77/1 ein Einlaufschacht mit einem Einlaufgitter (15 cm unter dem Schachtrand), der von der Bachstraße in Richtung Westen abfließendes Regenwasser aufnehmen soll. Das betonierte Gerinne zu diesem Einlaufschacht beginnt rund 2 m westlich des westlichen Fahrbahnrandes der Bachstraße. Das Grundstück 77/1 fällt von Osten nach Westen ab. Im westlichen (1,5 m tiefer gelegenen) Teil steht das erwähnte Lagergebäude, das sich südlich des Hauses Bachstraße 1 und nördlich des Hauses Bachstraße 4 erstreckt und an den westlichen Teil der Südwand des Hauses Bachstraße 1 anschließt. Die Räume im Erdgeschoß sind vermietet, den Keller dieses Lagergebäudes benützt der Kläger.
Vom genannten Einlaufschacht an der Südostecke des Hauses Bachstraße 1 führt unter dem Grundstück 77/1 eine Rohrleitung in Süd-West-Richtung zu einem weiteren Einfallschacht, der rund 8 m von der Südwand des Hauses Bachstraße 1 entfernt angebracht ist. Dieser Einfallschacht ist rund 80 cm tief; ein Kunststoffrohr von 20 cm Durchmesser führt von ihm nach Westen unter dem Lagergebäude durch zum Seebach. An der Ostseite des Lagergebäudes (zum Vorgarten hin) befindet sich entlang der Hauswand eine 80 cm breite betonierte Vertiefung (Traufenpflaster), in welcher sich südlich der beschriebene zweite Einlaufschacht befindet. Diese Vertiefung ist so ausgebildet, daß bei Funktionsfähigkeit des zweiten Einlaufschachtes auch bei Überquellen des ersten Einlaufschachtes das Wasser in diesen zweiten Einlaufschacht abfließen müßte und nicht über die 25 cm hohen Schwellen in das Erdgeschoß des Lagergebäudes eintreten kann.
Auf die Fahrbahn der Bachstraße fallendes Regenwasser fließt bereits vor Erreichen der Tiefstelle nach Westen ab, so daß nur ein geringer Teil hievon zum Einfallschacht an der Südostecke des Hauses Bachstraße 1 gelangt. Zuflüsse zur Tiefstelle erfolgen mindestens auf eine Länge von 60 bis 70 m; das Einzugsgebiet östlich der Bachstraße erstreckt sich auf alle Böschungen, Dachflächen und sonstige befestigten Flächen.
In der Nacht vom 20. zum 21. Mai 1984 regnete es im Raum Villach sehr stark. Die Niederschlagsmenge betrug 50 l pro m2. Diese war zwar hoch, doch weder extrem noch katastrophal. Die von der Bachstraße auf das Grundstück 77/1 abgeleiteten Niederschlagswässer verlegten die beiden Einlaufschächte im Vorgarten. Dadurch gelangte schließlich Wasser in den Keller des westlich des Vorgartens gelegenen Zubaus. Durch den Wassereintritt wurden ua vom Kläger im Keller des Zubaus gelagerte pharmazeutische und chemische Waren vernichtet.
Der Kläger begehrt von beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den Ersatz des durch die Überflutung des von ihm benützten Lagerkellers entstandenen Schadens an seinen eingelagerten Waren und Rohstoffen und von Schadensbehebungs- und Anspruchsfeststellungskosten. Die Erstbeklagte habe rechtswidrig (entgegen § 54 Abs 1 Kärntner StraßenG, LGBl. 1978/33; folgend kurz: KrntStrG) und schuldhaft Oberflächenwässer ihres Betriebsgeländes über das in der Böschung befindliche Betonrohr auf die Bachstraße geleitet, worin ein Beitrag zur folgenden Verklausung, Überschwemmung und Schadensverursachung zu erblicken sei. Die zweitbeklagte Partei habe als Straßenverwaltungsbehörde trotz Erkennbarkeit und sohin schuldhaft diese Oberflächenentwässerung der Erstbeklagten nicht überprüft und abgestellt, so daß sie dafür im Amtshaftungsweg in Anspruch genommen werde. Aber auch in ihrer Eigenschaft als Straßenerhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und als Eigentümer der Bachstraße habe sie durch grob fahrlässige Unterlassungen bewirkt, daß wegen der unzulänglichen Straßenentwässerungsanlage und unzureichender Reinigung und Wartung der Kanalschächte bei starkem Regen binnen kurzer Zeit eine Verklausung (Verstopfung) der Entwässerungsanlagen und sohin eine Überflutung entstehen habe können.
Die Erstbeklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil ihr einziger Beitrag zur vorliegenden Überflutung in Form des schon seit vielen Jahren unbeanstandet bestehenden Betonrohres in der Böschung wegen der Verklausung der südlich des Hauses des Klägers befindlichen Straßenentwässerungsanlagen für den Folgeschaden nicht kausal gewesen sei.
Die zweitbeklagte Partei beantragte ebenfalls Abweisung des Klagebegehrens, weil die Straßenentwässerungsanlage bei normalen Niederschlägen zur Aufnahme der Oberflächenwässer ausreiche und die Einlaufschächte regelmäßig zweimal wöchentlich kontrolliert und bei Bedarf gereinigt worden seien. Das in der Böschung befindliche, von der Erstbeklagten errichtete Entwässerungsrohr habe sie erst nach dem vorliegenden Schadensereignis bemerkt und diese für die Überschwemmung kausale Wasserzufuhr sofort abgestellt. Sie habe als Wegehalter den Schaden des Klägers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende - im Revisionsverfahren noch relevante - Feststellungen: Der Kläger benütze den Keller des Lagergebäudes auf dem Grundstück 77/1 ohne Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses mit den Eigentümern (Bestandvertrag oder ähnliches), sohin offenbar titellos. Das gesamte Einzugsgebiet der beiden Entwässerungskanäle weise ein Flächenausmaß von rund 2.000 bis 3.000 m2 auf. Die vom Lagerplatz der Erstbeklagten durch die Rohrleitung auf die Böschung abgeleiteten Wässer machten rund 10 % der Wassermenge des Einzugsgebietes aus. Der Abfluß mit dem Rohr zur Böschung bestehe seit 30 bis 40 Jahren. Eine behördliche Beanstandung der Erstbeklagten sei nie erfolgt. Auch der Kläger habe das Rohr in der Böschung und eine Verunreinigung der Böschung im Zusammenhang mit drohenden Wasserschäden der Erstbeklagten gegenüber nie beanstandet. Dem Straßenmeister der zweitbeklagten Partei sei zwar bekannt gewesen, daß im fraglichen Bereich der Bachstraße gelegentlich Oberflächenwässer sich sammelten und in Richtung Westen über das Grundstück 77/1 abflossen. Der Kläger habe den Straßenmeister wegen der Verunreinigung der Böschung einige Male aufmerksam gemacht, nicht aber wegen der Wasserableitung. Von einem im Jahr 1980 beim Kläger aufgetretenen geringfügigen Wasserschaden habe der Straßenmeister keine Kenntnis erlangt. Die Bachstraße werde zweimal wöchentlich von einer Arbeitspartie befahren, deren Aufgabe auch die Reinigung des Gerinnes an der Südostecke des Hauses Bachstraße 1 sei. Das Gerinne werde von den Straßenarbeitern von der Straße aus bis zum Maschendrahtzaun gereinigt. Bei Regenwetter würden die Schächte auf ihre Funktionstüchtigkeit kontrolliert und erforderlichenfalls gesäubert. Die letzte Reinigungs- und Kontrollfahrt vor dem Schadenseintritt beim Kläger habe der Gemeindevorarbeiter Franz T*** am 18. Mai 1984 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien das Gerinne und der Einfallsschacht an der Südostecke des Hauses des Klägers nicht verlegt gewesen. Wann dieser Einfallsschacht das letzte Mal vor dem Schadensereignis gesäubert worden sei, könne nicht festgestellt werden. Weil das Gerinne häufig verstopft gewesen sei, habe es auch gelegentlich der Kläger selbst gereinigt. Im Bereich der Südostecke des Hauses Bachstraße 1 befinde sich die Tiefstelle, wo sich bei stärkeren Regenfällen das Wasser ansammle und über das betonierte Gerinne zum oberen Einfallschacht abfließe. Mitgeschwemmt würden oberflächliche Verschmutzungen sowie Astwerk und Laub. Mit Verklausungen der Einfallsgitter sei bei allen stärkeren Regenfällen zu rechnen. Zu einer Überflutung des Lagergebäudes sei es in der Nacht vom 20. auf 21. Mai 1984 gekommen, weil beide Einfallgitter auf dem Grundstück 77/1 zumindest teilweise mit Erde und Schotter verlegt gewesen seien. Feststoffe, welche eine solche Verklausung verursachen könnten, befänden sich sowohl auf der Böschung östlich der Bachstraße als auch auf der Liegenschaft des Klägers. Welche angeschwemmten Feststoffe zur Verklausung der Einfallschächte geführt hätten, ließe sich nicht mehr feststellen. Der Regenwasserabfluß vom Lagerplatz der Erstbeklagten habe zur Gesamtmenge des Regenwassers nur einen untergeordneten Beitrag geliefert und könne nicht als Ursache für eine Überlastung der Einfallschächte angesehen werden. Die vorhandene Entwässerungsanlage sei nicht geeignet, den Regenwasserabfluß sicher zu gewährleisten, da die Einfallgitter, welche durch die großflächig unbefestigten Bodenflächen des Einzugsgebietes in wenigen Minuten verunreinigt werden könnten. Die Bachstraße sei im Bereich des Hauses 1 als Provisorium mit unkontrolliertem Einzugsgebiet anzusehen. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts verneinte das Erstgericht nachbarrechtliche verschuldensunabhängige Ersatzansprüche des Klägers, weil er die vom Wasserschaden betroffene Liegenschaft (das Grundstück 77/1 bzw. den darunterliegenden Keller) weder als Eigentümer noch als sonst dinglich Berechtigter, sondern offenbar titellos benützt habe. Die auf die gesetzwidrige Wasserzuleitung auf die Bachstraße gegründete Verschuldenshaftung der Erstbeklagten scheide schon wegen des fehlenden Beitrags dieser Wassermenge zum (späteren) Schaden (beim Kläger), also mangels Kausalität aus. Damit entfalle aber auch ein der zweitbeklagten Partei angelasteter, im Amtshaftungsweg geltend gemachter Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen schuldhaften obrigkeitlichen Verhaltens durch schuldhafte Unterlassung der Abstellung dieses Wasserauslaufes oder unzureichende Überwachung der von der Erstbeklagten errichteten Entwässerungsanlage. Zwar sei die von der zweitbeklagten Partei auf dem Grundstück 77/1 errichtete Straßenentwässerungsanlage (die beiden Einlaufschächte) angesichts der Art (Oberflächenbeschaffenheit) und Größe (2.000 bis 3.000 m2) des Einzugsgebietes bei starken - wenn auch noch nicht katastrophalen - Regenfällen nicht geeignet, den Regenwasserabfluß sicher zu gewährleisten. Der zweitbeklagten Partei sei aber kein Vorwurf der mangelnden regelmäßigen Überwachung und entsprechenden Reinigung der Entwässerungsanlage (Einlaufschächte) zu machen. Während starker Regenfälle sei sie nicht imstande, alle Entwässerungsanlagen des gesamten Villacher Stadtgebietes laufend zu überwachen, so daß ein Verschulden ebenfalls ausscheide. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und übernahm dessen Feststellungen mit der Ergänzung, daß die Möglichkeit der raschen Verklausung der beiden Einlaufgitter bei starken Regenfällen und Wolkenbrüchen bestehe. Es verwarf ua auch die Mängelrüge der Berufung, daß das Erstgericht nicht von der außer Streit stehenden Tatsache, das Wasser sei in das Haus des Klägers Bachstraße 1 eingedrungen und habe dort Schäden verursacht, abweichende Feststellungen über die Lage des Kellerlagerraumes (unter dem Zubau auf dem nicht dem Kläger gehörigen Grundstück 77/1) treffen hätte dürfen und die Feststellung über die (offensichtlich) titellose Benützung dieses Kellers durch den Kläger ohne entsprechende Beweismittel erfolgt sei. Im übrigen billigte das Berufungsgericht die vom Erstgericht vertretenen Rechtsansichten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgehend releviert der Kläger in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr die nachbarrechtliche Haftung der beklagten Parteien gemäß §§ 364 ff ABGB und die Amtshaftung der zweitbeklagten Partei, sondern nur noch eine deliktische Schadenersatzhaftung der beklagten Parteien nach den §§ 1293 ff ABGB.
Ein solcher Anspruch gegen die Erstbeklagte scheitert aber schon auf Grund der die mangelnde Kausalität ihres Verhaltens für den Schadenseintritt dartuenden Tatsachenfeststellungen, daß die über das Betonrohr in der Böschung abgeleitete Wassermenge nicht als Ursache für eine Überlastung der beiden Einfallsschächte der Straßenentwässerungsanlage angesehen werden kann, da nicht feststellbar ist, woher die zur Verklausung der beiden Einfallschächte führenden Feststoffe (Erde und Schotter) stammten. Der gegen die Erstbeklagte noch in der Revision aufrechterhaltene Vorwurf, sie habe mit ihrer Wasserableitung gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB (§ 54 Abs 1 KrntStrG, der ua die Leistung von Niederschlagswässern auf die Straße oder in die Straßenentwässerungsanlagen verbietet) verstoßen, bleibt damit ohne Relevanz, ohne daß noch der Schutzzweck dieser Verbotsnorm (nach der Überschrift des V. Teiles der KrntStrG "Benützung von Straßengut zu anderen Zwecken als zum Verkehr" wohl nur der Schutz des Straßengrundes vor Zweckentfremdung) näher erörtert werden müßte. Der Behandlung des gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Schadenersatzbegehrens ist voranzustellen, daß dieser eine bloße Straßen-(Wege-)Halterhaftung nach § 1319 a ABGB und damit eine Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden nicht zugutekommt, da diese nur gegenüber dem Wegbenützer, nicht aber dem Benützer des Anrainergrundes gegenüber besteht (SZ 55/179). Eine Haftung der zweitbeklagten Partei im vorliegenden Fall käme daher bereits für leichte Fahrlässigkeit in Betracht.
Auch ein solches Verschulden der zweitbeklagten Partei ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Straßenentwässerung an der kritischen Stelle erfolgte seit mehr als 30 Jahren auf die festgestellte Weise, Überschwemmungen des Nachbargrundes wegen Verklausung der beiden Einfallgitter auf dem Grundstück 77/1 wurden der zweitbeklagten Partei und deren Straßenmeistern bzw. -arbeitern bis zum vorliegenden Fall nie mitgeteilt oder bekannt. Die Gefahr für Nachbargrund war auch nicht so erkennbar, daß der Straßenverwaltung eine schuldhafte Unterlassung vorgeworfen werden müßte. Es kann ihr daher nicht als Verschulden angelastet werden, die Straßenentwässerungsanlage nicht schon vor dem vorliegenden Schadensfall entsprechend verbessert zu haben.
Mangels tauglicher Haftungsgrundlagen gegenüber beiden beklagten Parteien fällt daher der Schaden dem Kläger selbst zur Last. Auf die Frage, ob es sich nicht ohnehin, zumindest zum Teil, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handelt, muß unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.
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