OGH 6Ob16/88

OGH6Ob16/8814.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Angst und Dr. Redl als Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem am 11. September 1985 gestorbenen Karl L***, zuletzt Bauernpensionist in St. Peter am Wimberg, Dorf 25, wegen Bestimmung des Übernahmspreises nach § 11 Anerbengesetz, infolge Revisionsrekurses 1.) des Sohnes des Erblassers Karl L*** jun. und 2.) der Witwe des Erblassers Anna L***, Pensionistin, beide wohnhaft in St. Ulrich, Pehersdorf 16, beide vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19. April 1988, GZ 18 R 236/88-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neufelden vom 8. März 1988, GZ A 97/85-53, in dem vom Revisionsrekurs betroffenen Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der von Karl L*** jun. erhobene Revisionsrekurs wird insoweit zurückgewiesen, als sich das Rechtsmittel gegen die Bestimmung des Übernahmspreises richtet.

Im übrigen wird den Revisionsrekursen stattgegeben und der angefochtene Beschluß, der in seinem zurückweisenden Ausspruch und in seinem bestätigenden Teil mangels Anfechtung unberührt bleibt, in seinem abändernden Teil derart abgeändert, daß er lautet:

"Der Übernahmspreis wird mit 200.000,- S bestimmt.

Die Einantwortungsurkunde vom 8. März 1988, ON 54, wird aufgehoben.

Die Abhandlungssache wird zur Ergänzung der Erbteilung im Sinne des § 12 (§ 17) Anerbengesetz an das Abhandlungsgericht erster Instanz zurückverwiesen."

Text

Begründung

Der Erblasser ist am 11. September 1985 als Bauernpensionist im 74. Lebensjahr gestorben. Er hinterließ seine Ehefrau Anna, den 1949 geborenen Sohn Karl und den 1951 geborenen Sohn Josef. Der Erblasser hatte mit seiner nunmehrigen Witwe am 14. Juni 1947 Ehepakte errichtet und dabei einerseits (nach den Feststellungen des Gerichtskommissärs) eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft vereinbart, die Witwe erbvertraglich zu drei Viertel und in Ansehung des erbvertragsfeindlichen Viertels testamentarisch zur Erbin eingesetzt. Überdies hatte er der Witwe das Aufgriffsrecht eingeräumt. Mit dem am 13. Oktober 1983 errichteten Testament hatte der Erblasser sämtliche früheren letztwilligen Anordnungen ausdrücklich aufgehoben, seinen jüngeren Sohn zum Alleinerben eingesetzt und für den Fall eines Erbschaftsantrittes durch diesen jüngeren Sohn alle übrigen Noterben ausdrücklich auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Der jüngere Sohn gab aufgrund des erwähnten Testamentes die bedingte Erbserklärung mit dem Vorbehalt der Benennung der Erbquote ab. Die Witwe gab aufgrund des Erbvertrages die bedingte Erbserklärung mit dem Ersuchen ab, das Abhandlungsgericht möge die Quote ihrer Erbserklärung festlegen. In der Folge erklärte die Witwe ausdrücklich, von dem in den Ehepakten umschriebenen Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen, wobei der Einlösungsbetrag nach anerbenrechtlichen Grundsätzen zu berechnen wäre.

Das Abhandlungsgericht hatte bereits mit dem Beschluß vom 9. September 1986 die von der Witwe abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen und ihr Erbrecht als ausgewiesen erklärt. Die Pflichtteilsberechtigung des älteren Sohnes ist unbestritten. Dieser gab nach der Erstattung der Schätzungsgutachten die Erklärung ab, daß ihm zwar grundsätzlich Pflichtteilsansprüche zustünden, er aber zur Kenntnis nehme, daß mit Rücksicht auf einen mit Null ermittelten Übernahmswert Zuweisungen auf Pflichtteilsansprüche nicht möglich seien.

Nach dem im Zuge der Abhandlung errichteten Hauptinventar ist der ehemalige Anteil des Erblassers am Gütergemeinschaftsvermögen einziger Gegenstand der Verlassenschaft. Dieses Gütergemeinschaftsvermögen bestand ausschließlich aus einem oberösterreichischen Bauerngut. Dessen Eigenschaft als Erbhof im Sinne des § 1 Anerbengesetz war im Hinblick auf den nach Abs.1 Z 2 dieser Gesetzesstelle geforderten Mindestertrag zwischen der Witwe und dem älteren Sohn einerseits und dem jüngeren Sohn andererseits umstritten. In diesem Zwischenstreit hatte der Oberste Gerichtshof sowohl zur Beurteilung des Aufgriffsrechtes als auch zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Anerbengesetzes in seinem zu 6 Ob 12/86 gefaßten Aufhebungsbeschluß vom 23. Oktober 1986 (= ON 31) bindende Rechtsansichten ausgesprochen. Das Abhandlungsgericht hat im zweiten Rechtsgang neuerlich festgestellt, daß er ehemals gütergemeinschaftliche landwirtschaftliche Betrieb einen Erbhof im Sinne des § 1 Anerbengesetz bilde (ON 40 c). Dieser Ausspruch erwuchs nach seiner Bestätigung durch das Rekursgericht (ON 49) formell in Rechtskraft.

Die Witwe stellte daraufhin ausdrücklich den Antrag, ihr als Anerbin den Hof zuzuweisen. Dieser Antrag blieb von beiden Söhnen grundsätzlich unwidersprochen. Der pflichtteilsberechtigte ältere Sohn gab die bereits wiedergegebene Erklärung ab, der jüngere Sohn als Miterbe wandte sich nur gegen eine Festsetzung des Übernahmspreises mit Null, begehrte eine Festsetzung des Übernahmspreises nach billigem Ermessen und die Abfindung seines Erbanspruches durch Zuweisung zweier als Baugründe geeigneter Trennstücke eines ehemals gütergemeinschaftlichen Grundstückes. In den Erklärungen und Anträgen, die die Witwe und die beiden Söhne des Erblassers nach eingetretener formeller Rechtskraft der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft des ehemals gütergemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Betriebes am 1. Februar 1988 vor dem Gerichtskommissär abgegeben haben, liegt eine schlüssige Vereinbarung aller Beteiligten darüber, daß der Witwe das Alleineigentum am ehemals gütergemeinschaftlichen Hof zufallen solle. Umstritten blieb zwischen der Witwe und ihrem Miterben die Bestimmung des für den ehemaligen Anteil des Erblassers am Gütergemeinschaftsvermögen an die Verlassenschaft zu leistenden Gegenwertes sowie Art und Ausmaß der Abfindung des Miterben. Nach der auf der Grundlage des feststellenden Beschlusses über die Erbhofeigenschaft vorgenommenen Einigung der Beteiligten, die weitere Erbteilung nach den Grundsätzen der §§ 10 ff AnerbenG vorzunehmen, stellt sich die Frage nach einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 1 Z 3 AnerbenG auf den Fall einer Ausübung des nicht letztwillig angeordneten, sondern ehegüterrechtlich vereinbarten Aufgriffsrechtes nicht mehr, weil eine Einigung der Beteiligten auf eine Erbteilung nach anerbenrechtlichen Grundsätzen vorliegt und eine solche Erbteilung mit allen dabei vorzunehmenden Entscheidungen in die Zuständigkeit des Abhandlungsgerichtes fällt. Bedenken daran, daß das Abhandlungsgericht durch Bestimmung eines ehegütervertraglich vereinbarten Einlösungsbetrages die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit überschritten haben könnte, bestehen daher nicht.

Das Abhandlungsgericht hat am 8. März 1988 einen mehrgliedrigen, sogenannten Mantelbeschluß (ON 53) gefaßt und die Einantwortungsurkunde (ON 54) erlassen.

Der erstgenannte Beschluß besteht aus 9 Punkten. Diese betreffen im einzelnen: Die Annahme der Erbserklärung des jüngeren Sohnes (Punkt 1), die Annahme der Erklärung der Witwe, von dem ihr vertraglich eingeräumten Aufgriffsrecht Gebrauch zu machen (Punkt 2), die Erklärung, das errichtete Inventar der Abhandlung zugrundezulegen (Punkt 3), die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs (Punkt 7), die Kenntnisnahme der Erklärung des älteren Sohnes zu seinem Pflichtteilsanspruch (Punkt 5), die Bestimmung der Witwe als Anerbin und die Zuweisung des Erbhofes an sie (Punkt 6), die Bestimmung des Übernahmspreises mit Null (Punkt 4) und die Abweisung von Anträgen des jüngeren Sohnes, a) ein weiteres Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Übernahmspreises einzuholen, b) den Übernahmspreis nach billigem Ermessen zu bestimmen und zur Abfindung seines Erbteiles dem Miterben zwei näher bezeichnete Trennstücke zuzuweisen, c) dazu einen näher bezeichneten Teilungsplan beizuschaffen und d) in die Verbücherungsankündigung der Einantwortungsurkunde der beantragten Zuweisung entsprechende grundbuchsrechtliche Vorgänge aufzunehmen. Mit der Einantwortungsurkunde wurde der Nachlaß der Witwe im Sinne ihrer bedingten Erbserklärung aufgrund des Erbvertrages vom 14. Juni 1947 zu drei Viertel und dem jüngeren Sohn im Sinne seiner bedingten Erbserklärung aufgrund des Testamentes vom 13. Oktober 1983 zu einem Viertel eingeantwortet und angeordnet, daß nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung bei dem dem Erblasser zugeschriebenen Hälfteanteil an der ehemals gütergemeinschaftlichen Liegenschaft das Eigentumsrecht der Witwe einzuverleiben sei.

Der jüngere Sohn erhob als Miterbe Rekurs gegen die Zugrundelegung des Inventars (Punkt 3), die Bestimmung des Übernahmspreises mit Null (Punkt 4) sowie gegen die Abweisung seiner unter den Buchstaben a) bis d) erwähnten Anträge.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel, soweit es gegen die Zugrundelegung des Nachlaßinventars gerichtet war, zurück, gab dem Rechtsmittel in Ansehung der Antragsabweisung nicht statt, änderte aber in Stattgebung des Rekurses Punkt 4 des erstinstanzlichen Beschlusses über die Bestimmung des Übernahmspreises durch folgende Aussprüche ab:

"A Der gemäß § 10 Abs.1 AnerbenG in die Verlassenschaft fallende Übernahmspreis wird mit S 400.000,- bestimmt.

B Die Erbteilung wird gemäß § 10 Abs.1 AnerbenG in der Weise

vorgenommen, daß dem Miterben Josef... ein Abfindungsanspruch in

Höhe von S 100.000,- und der Anerbin Anna... der restliche Betrag

von S 300.000,-zugewiesen wird.

Der Pflichtteilsanspruch des Noterben Karl... wird von dieser

Erbteilung nicht berüht."

Die Witwe und der ältere Sohn Karl fechten die Rekursentscheidung in deren abänderndem Teil mit einem auf Wiederherstellung des Punktes 4 des erstinstanzlichen Beschlusses zielenden Abänderungsantrag an. Hilfsweise beantragen sie, "den Übernahmspreis herabzusetzen" und bei Bestimmung eines positiven Übernahmspreises den Pflichtteilsanspruch des älteren Sohnes mit einem Viertel des festgesetzten Übernahmspreises zu bestimmen "und den Erbteilanspruch des erbl. Sohnes Josef... auf ein Achtel herabzusetzen".

Dem pflichtteilsberechtigten älteren Sohn fehlt insofern eine Beschwer, als der Übernahmspreis vom Rekursgericht höher als im erstinstanzlichen Beschluß bestimmt wurde. Insoweit ist der vom älteren Sohn erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Zur Bestimmung des Übernahmspreises stellte das Abhandlungsgericht fest:

Den Gutsbestand der ehemals gütergemeinschaftlichen Liegenschaft bilden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Ausmaß von 13,7969 ha, forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Ausmaß von 2,5543 ha, zwei Bauflächen im Gesamtausmaß von 1.782 m2 sowie die fast 800 m2 große Baufläche mit dem Wirtschafts- und Wohngebäude. Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft ist mit 2,520.023,- S anzusetzen. Dem stehen gütergemeinschaftliche Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 830.287,78 S gegenüber. Die Bestattungskosten betrugen 8.336,- S. Der reine Nachlaß beträgt daher 836.531,61 S (2,520.023,- S minus 830.287,78 S = 1,689.735,22 S; davon der Hälfteanteil: 844.867,61 S; abzüglich 8.336,- S = 836.531,61 S).

Der in der Gegend übliche Jahresbruttopachtzins beträgt für landwirtschaftlich genutzte Flächen 2.500,- S/ha, bei 13,7969 ha daher 34.492,- S; der Jahreswohnwert ist mit 10.800,- S zu veranschlagen; der jährliche Waldertrag ist bei 2,5543 ha mit 40 bis 45 Jahre alten Fichten bestandenem Grund mit 6.530,- S anzunehmen. Dem solcherart errechneten Jahresbruttoertrag von 51.822,- S sind jährliche Belastungen für die Baulichkeit an Sachversicherungsprämien von 10.831,- S, Instandsetzungskosten von 5.381,- S und Wertverlust (AfA) von 18.067,- S sowie Betriebssteuern von 3.766,- S, somit Belastungen im Gesamtbetrag von 38.045,- S gegenüberzustellen. Der Jahresreinertrag nach der Nettopachtzinsmethode errechnet sich daher mit 13.777,- S. Kapitalisiert ergibt dies einen Ertragswert von 275.540,- S. Dazu komme der Baugrundwert von 320.760,- S. Dem so errechneten Ertragswert von 596.300,- S steht eine Schuldenlast von 830.287,78 S gegenüber. Rechnerisch ergibt sich daher ein Minuswert von 233.987,78 S, für den Hälfteanteil des Erblassers ein solcher von 116.993,89 S.

Aufgrund dieses Schuldenstandes erachtete es das Abhandlungsgericht als billig, den Übernahmspreis mit Null zu bestimmen.

Das Rekursgericht folgerte dagegen, daß die vom Erstgericht angewandte Nettopachtzinsmethode keine alleinige Ermittlungsgröße für die Bestimmung des Übernahmspreises darstellen dürfe. Das erzielbare Jahresbetriebseinkommen beträgt nach den ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes rund 237.000,- S. Unter Bedachtnahme darauf und bei Berücksichtigung des festgestellten Verkehrswertes erachtete das Rekursgericht es ungeachtet des verhältnismäßig hohen Schuldenstandes als billig, den Übernahmspreis mit 400.000,- S zu bestimmen, zumal auf dieser Grundlage der Miterbe mit einem Betrag von 100.000,- S abzufinden wäre und eine Zahlung in dieser Höhe der Witwe, die keine Kinder mehr zu versorgen habe, zugemutet werden müsse, wenn ein billiger Ausgleich zwischen den Interessen an der Erhaltung der Lebensfähigkeit des Hofes einerseits und den Abfindungsansprüchen des weichenden Miterben gefunden werden soll. Bei der Ermittlung des Übernahmspreises ging das Rekursgericht ausdrücklich davon aus, daß die Witwe durch den Verkauf zweier als Bauplätze geeigneter Trennstücke im Wert von 320.000,- S den Schuldenstand auf rund eine halbe Million Schilling vermindern könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Witwe rügt mit Recht, daß die Angemessenheit des Übernahmspreises nicht mit einem möglichen Abverkauf von Hofgrundstücken begründbar ist. Der Erbhof soll dem Übernehmer in der gegebenen Größe erhalten bleiben.

Andererseits soll der vom weichenden Miterben aus anerbenrechtlichen Grundsätzen hinzunehmenden Ersatz des Hofes oder Hofanteiles durch eine, dem Verkehrswert nicht entsprechende Geldforderung gegen den Hofübernehmer nicht dazu führen, daß ein Miterbe trotz Vorhandenseins eines nicht unbeträchtlichen Reinnachlasses im Falle der Zugrundelegung der Verkehrswerte leer ausginge.

Im vorliegenden Fall wird durch die Bestimmung des Übernahmspreises mit 200.000,- S ein billiger Ausgleich zwischen den einander widersprechenden Interessen an der Erhaltung der Lebensfähigkeit des Hofes einerseits und den Ansprüchen des weichenden Erben sowie des Pflichtteilsberechtigten andererseits gefunden.

Die Festsetzung des Übernahmspreises gilt für sämtliche Beteiligten gleich.

Dem jüngeren Sohn steht entsprechend seiner Viertelerbquote eine Forderung von 50.000,- S an die Hofübernehmerin zu, der Witwe entsprechend ihres Erbteiles von drei Viertel eine mit der Rechtswirksamkeit der Einantwortung durch Vereinigung erlöschende Forderung von 150.000,- S. Dabei sind diese Zuweisungen mit den Pflichtteilsforderungen des älteren Sohnes belastet. Das Abhandlungsgericht hatte nach seiner Auffassung über einen mit Null festzusetzenden Übernahmspreis keine Veranlassung, mit den Beteiligten die Auszahlung und die Verzinsung sowie gegebenenfalls die Sicherstellung des Abfindungs- und des Pflichtteilsanspruches der beiden Söhne des Erblassers zu erörtern und mangels Einigung der Beteiligten hiezu Anordnungen zu treffen. Nach der Bestimmung des Übernahmspreises im Rechtsmittelwege ist dies aber unumgänglich. Die Abhandlung ist im Sinne des § 12 Anerbengesetz zu ergänzen. Das zwingt wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges auch zur Aufhebung der Einantwortungsurkunde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte