OGH 4Ob567/88

OGH4Ob567/8812.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16.Mai 1970 geborenen Romana R*** infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef R***, Pensionist, Villach, Meister-Erhard-Allee 5 a, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 4.Mai 1988, GZ 2 R 195/88-73, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 11.März 1988, GZ P 379/70-68, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 14.Mai 1987 (ON 55) setzte das Erstgericht den vom Vater für die mj. Romana R*** - seine eheliche Tochter - zu zahlenden Unterhalt mit S 2.800 pro Monat fest. Dieser Unterhaltsbemessung lagen einerseits Krankengeldbezüge des Vaters in der Höhe von monatlich S 14.519,70 sowie Sorgepflichten für seine nicht berufstätige Ehefrau und ein weiteres eheliches Kind, andererseits ein tägliches Krankengeld der Mutter der Minderjährigen, in deren Haushalt die Minderjährige lebt, von S 108, die Sorgepflicht der Mutter für ein weiteres Kind und die durch den Schulbesuch der Minderjährigen verbundenen höheren Auslagen zugrunde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 58). Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen (ON 61).

Am 13.Jänner 1988 (ON 62) beantragte der Vater, den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1.Februar 1987 auf S 1.300 herabzusetzen. Er beziehe seit 1.Juni 1987 eine Invaliditätspension in der Höhe von S 13.478,58 netto pro Monat (einschließlich der Sonderzahlungen). Grund für seine Invalidität seien eine Magenresektion und ein schweres Herzleiden. Sein Gesundheitszustand erfordere ständige medikamentöse Behandlung und Diätkost; die daraus erwachsenden monatlichen Mehrleistungen von S 850 verminderten die Bemessungsgrundlage um S 500. Wegen des fortgeschrittenen Alters der Minderjährigen müsse auch die Mutter über die bloße Haushaltsführung hinaus zu deren Unterhalt beitragen. Die Minderjährige habe die bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit aufgegeben und einen abgebrochenen Ausbildungsgang wieder aufgenommen.

Die Mutter der Minderjährigen sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus. Die Einkommensverhältnisse des Vaters hätten sich nicht verändert; die Bedürfnisse der Minderjährigen erforderten den schon bisher festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab. Einschließlich der Sonderzahlungen und eines fiktiven Kinderzuschusses für die Minderjährige von monatlich S 650 - den er nur wegen Unterbleibens der erforderlichen Antragstellung nicht erhalte - beziehe der Vater eine Invaliditätspension von monatlich durchschnittlich S 15.216,65. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich daher seit der letzten Unterhaltsbemessung geringfügig verbessert; auch sonst sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kinderzuschuß für die Minderjährige, den der Vater nur deshalb nicht erhalte, weil er ihn nicht beantragt habe, sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Bezug der Invaliditätspension führe im vorliegenden Fall zu keiner Einkommensminderung des Vaters. Selbst wenn man einen gewissen krankheitsbedingten Mehraufwand unterstellen wollte, ergäben sich keine wesentlichen Veränderungen der Leistungsfähigkeit des Vaters gegenüber der letzten Unterhaltsbemessung; dem stünden aber die altersbedingt gestiegenen Bedürfnisse der Minderjährigen gegenüber. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Minderjährige ein eigenes Einkommen hätte; auch sei nicht erkennbar, welchen Einfluß die Ausführungen über den Ausbildungsgang der Minderjährigen auf die Unterhaltsbemessung haben sollten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Der Revisionsrekurswerber bemängelt das Fehlen von Feststellungen über seine krankheitsbedingt erhöhten Aufwendungen. Das Unterbleiben der dazu beantragten Erhebungen sei ein derartiger Mangel, daß sogar Nullität im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG gegeben sein könnte. Dazu komme, daß er zu den - nach Beschlußfassung in erster Instanz - gewonnenen Erhebungsergebnissen über die Lebensverhältnisse der Minderjährigen nicht gehört worden sei. Schließlich hätte ein fiktiver Kinderzuschuß nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen, weil seine Anspruchsberechtigung nicht geprüft worden sei.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung steht auch der Geltendmachung der in § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe entgegen (SZ 49/68 uva); auch eine Mängelrüge ist im Unterhaltsbemessungsbereich unbeachtlich (EFSlg 49.867). Der Einfluß einer Krankheit des Unterhaltspflichtigen auf den zu leistenden Unterhalt (EFSlg 42.279) hat ebenso wie die Frage, ob und wieweit seit der letzten Unterhaltsbemessung eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, allein die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand (EFSlg 39.745, 44.598, 47.168, 52.708). Auch die Berücksichtigung eines fiktiven höheren Einkommens ist eine Bemessungsfrage (JBl 1982, 267). Der ausschließlich den Bereich der Unterhaltsbemessung betreffende außerordentliche Rekurs des Vaters ist somit schon nach § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig; er war daher zurückzuweisen.

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