Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile, die beide österreichische Staatsbürger sind, haben am 26. Februar 1974 vor dem Standesamt Mödling die Ehe geschlossen. Bei beiden handelte es sich um die zweite Ehe, Kinder entstammen dieser Ehe nicht. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war Mödling.
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. Er brachte im wesentlichen vor, die Beklagte habe ihn mehrfach körperlich attackiert und verletzt. Sie sei deshalb auch vom Strafgericht verurteilt worden. Sie habe ihn beschimpft und bedroht. Sie habe seine beiden Söhne durch körperliche und verbale Angriffe aus dem Haus getrieben. Sie habe versucht, die berufliche Existenz des Klägers dadurch zu schädigen, daß sie gegenüber seinem Dienstgeber unrichtige Angaben gemacht habe. Sie habe den Kläger homosexueller Beziehungen zu seinem jüngeren Sohn bezichtigt. Sie sei grundlos eifersüchtig und vernachlässige den Haushalt. Durch das Verhalten der Beklagten werde die wirtschaftliche und gesundheitliche Existenz des Klägers gefährdet.
Die Beklagte bestritt die ihr angelasteten Verfehlungen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte hilfsweise einen Mitschuldantrag mit der Begründung, der Kläger habe seine ihr gegenüber bestehende Unterhaltspflicht verletzt. Er habe ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten und habe die Beklagte körperlich und verbal attackiert. Er habe sie gemeinsam mit seinen Söhnen "krankenhausreif" geschlagen. Die schlechte physische Verfassung des Klägers sei auf seit mindestens 1973 bestehende Depressionen zurückzuführen.
Das Erstgericht schied die Ehe aus beiderseitigem, jedoch überwiegendem Verschulden der Beklagten. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist folgendes hervorzuheben:
Etwa zwei Jahre nach der Eheschließung behauptete die Beklagte, der Sohn Johannes des Klägers habe versucht, sie zu vergewaltigen. Diese unrichtige Behauptung stellte sie auf, um den Sohn aus der Ehewohnung hinauszubringen. Die Beklagte brachte aufgrund dieser Behauptung den Kläger dazu, den Sohn Johannes aus der Wohnung zu weisen, sodaß dieser am 1. April 1976 auszog. Im Jahre 1979 begann die Beklagte mit verschiedenen Vorwürfen gegen den zweiten Sohn des Klägers, Harald. Sie beschränkte sich nicht auf verbale Äußerungen, sondern ohrfeigte ihn, nannte ihn wegen einer Operationsnarbe an der Brust einen Krüppel und sagte ihm, sie wolle ihn aus der Wohnung haben. Harald war es schon seit Jahren gewohnt, sich am Sonntag Morgen zu seinem Vater ins Bett zu legen und mit ihm schulische und private Probleme zu besprechen. Die Beklagte deutete dies als homosexuelle Beziehung und erzählte ihre Vermutung anderen Hausparteien. Die Beklagte zerstörte auch immer wieder Sachen, die sich im Zimmer des Harald N*** befanden, so warf sie am 19. März 1983 absichtlich das Modell eines Segelschiffes, welches inklusive Material und Fernsteuerung 8.000 S bis 8.500 S gekostet und für dessen Herstellung er 300 Arbeitsstunden aufgewendet hatte, herunter. Einmal fand Harald N*** bei seiner Rückkehr sein Zimmer total verwüstet, sein Kassettenrecorder hatte einen Sprung, sein Radio war kaputt, Schallplatten und Kassetten waren zersplittert und zertreten. Die Beklagte begoß Harald N*** auch mit Wasser und spuckte ihm ins Gesicht. Als Harald N*** die ständigen Drohungen und Angriffe der Beklagten nicht mehr aushielt, zog er trotz sehr großer Verbundenheit zu seinem Vater aus. Am 23. Mai 1983 kam es zur ersten größeren tätlichlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, die damit begann, daß sich die Beklagte nackt auf den im Bett liegenden Kläger stürzte. Damals erlitten beide Teile Verletzungen und wurden deshalb wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Im Herbst 1984 lernte der Kläger eine Frau kennen, die in Mödling ein Blumengeschäft hatte und bei der er öfters Blumen kaufte. Die Beiden führten Gespräche, der Kläger erzählte über seine Eheprobleme. Als diese Frau einen Kredit aufnahm, übernahm der Kläger für einen Betrag von 100.000 S eine Bürgschaft, die Rückzahlung des Kredites erfolgte ausschließlich aus Mitteln der anderen Frau. Der Kläger unterhielt mit dieser Frau keine "näheren Beziehungen". Es bestanden keine geschlechtlichen Beziehungen. Die Beklagte machte dem Kläger wegen dieser Frau Vorwürfe, sie ging auch in deren Geschäft und drohte, sie werde alles kurz und klein schlagen. Am 7. April 1985 öffnete die Beklagte einen an den Kläger gerichteten Brief der Bank, der gegenüber er die Bürgschaftserklärung abgegeben hatte. Als ihr der Kläger den Brief entwinden wollte, kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf die Beklagte den Kläger in beide Unterarme biß und ihn an den Hoden kratzte, wodurch er Verletzungen erlitt. Im September 1985 wurde der Kläger mit Versäumungsurteil zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte verurteilt. Am 14. November 1985 kam es zu einer Auseinandersetzung, weil die Beklagte in das Zimmer von Harald N*** eindringen wollte. Dabei kratzte sie den Kläger an beiden Unterarmen, wobei dieser mehrere bis zu 15 cm lange und 5 cm breite streifenförmige Abschürfungen erlitt. Begleitet wurden diese tätlichen Angriffe von Beschimpfungen und der Äußerung, die Beklagte wünsche, daß sich der Kläger mit seinem PKW überschlage. Wegen der Vorfälle vom 7. April 1985 und 14. November 1985 wurde die Beklagte vom Strafgericht verurteilt. Daß der Kläger und dessen Sohn Johannes die Beklagte verletzt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Gegen den Kläger wurde zwar ein Strafantrag erhoben, der Kläger jedoch freigesprochen. Am 30. Dezember 1985 erlitt die Beklagte in der Ehewohnung einen Schwindelanfall. Sie verständigte ihre Tochter, die zu ihr kam und einen Arzt rief. Der Kläger befand sich in einem anderen Zimmer und wußte nicht, was mit der Beklagten los war. Er hätte der Beklagten Hilfe nicht verweigert und hätte einen Arzt gerufen, wenn er davon gewußt hätte. Im Jänner 1986, etwa über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen, kam es wieder zu Bosheitsakten gegenüber Harald N***. Die Beklagte rief um 5 Uhr früh in seinem Zimmer an. Am 3. Februar 1986 warf die Beklagte die Kleider des Klägers auf den Boden und als sich dieser bei seinem Sohn in dessen Zimmer einsperrte, trommelte sie an die Tür und bedrohte den Kläger und seinen Sohn mit dem Umbringen. Am 22. Februar 1986 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, weil die Beklagte in das Zimmer des Harald N*** eindrang und der Kläger sie daraufhin dort kurz einschloß. Die Beklagte rief damals, sie werde sich etwas besorgen und alles "krumm und klein schlagen", was ihr in den Weg komme. Am 19. März 1986 attackierte die Beklagte den Kläger, gab ihm zwei Ohrfeigen und griff auch Harald N*** an. Daß die Beiden die Beklagte bei diesem Vorfall tätlich angegriffen und dabei verletzt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Das gegen die Beiden eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt. Am 14. April 1986 drohte die Beklagte dem Kläger, sie werde die Gastanks des PKWs öffnen und die Garage in die Luft sprengen. Am 22. Dezember 1986 versetzte die Beklagte dem Kläger mit dem Ellbogen einen Schlag gegen das Brustbein, der Kläger verspürte einen Stich, "es blieb ihm die Luft weg". Den Brustbeinbruch, wegen dem er später im Krankenhaus war, hatte er aber nicht damals erlitten, sondern bei einem Auffahrunfall am folgenden Tag. Der Kläger ist aufgrund seines Gesundheitszustandes gezwungen, ständig Medikamente zu nehmen, deren Verfügbarkeit für ihn von großer Bedeutung ist. Am 13. Jänner 1987 nahm die Beklagte dem Kläger, wie auch schon einige Male vorher, seine Medikamente weg. Am darauffolgenden Tag kam es zu einer Auseinandersetzung wegen eines Besteckes. Als der Kläger die Beklagte hindern wollte, ihm erneut die Medikamente wegzunehmen, riß sie ihm den halben Ärmel aus dem Nachthemd, bedrohte ihn mit einem etwa 25 cm langen Messer und sagte, "wenn Du mir das Besteck nicht sofort herausgibst, bringe ich Dich um". Die unheilbare Zerrüttung der Ehe resultiert auch daraus, daß die Beklagte den Haushalt zur Gänze vernachlässigt hat, obwohl sie schon seit Jahren nicht mehr berufstätig ist. Der Kläger wäscht daher seine und die Wäsche seines Sohnes Harald selbst, "wofür" er von der Beklagten verspottet wird. "Um die Eifersucht seiner Gattin auf nicht existente Personen zu wenden und seine Ruhe zu haben", erfand der Kläger eine Freundin, von welcher er erzählte, daß sie in Haft sei und wegen eines Verkehrsunfalles mit zwei Toten eine Geldstrafe von 700.000 S bezahlen müsse. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger mit irgendwelchen Frauen Ehebrüche begangen hätte. Der Kläger hat einige Male Gegenstände aus der ehelichen Wohnung verbracht, diese über Aufforderung des Anwaltes der Beklagten aber wieder zurückgestellt. Der Kläger war wegen seiner psychischen Erkrankung (endogene Depression) erstmals 1963 in ärztlicher Behandlung. Er benötigt zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit ständig Medikamente. Er ist selbstmordgefährdet. Sein Gesundheitszustand würde sich ohne Einnahme der Medikamente weiter verschlechtern. Der gesundheitliche Zustand des Klägers hat sich durch die ständigen Angriffe der Beklagten weiter verschlechtert. Die Beklagte hatte zu Beginn der Ehe keine Kenntnis von der psychischen Erkrankung des Klägers. Es konnte nicht festgestellt werden, daß zwischen dieser Erkrankung und der Zerrüttung der Ehe ein direkter Zusammenhang besteht. Der Kläger hatte schon im Jahre 1983 eine und im Jahre 1984 zwei Scheidungsklagen eingebracht, die er aber wieder zurückzog. Die erste, weil er bereit war, sich mit der Beklagten zu versöhnen, die beiden anderen, weil die Beklagte drohte, sie werde ihn geschäftlich und finanziell ruinieren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, durch das aggressive Verhalten der Beklagten sei eine unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten. Die Eheverfehlungen des Klägers, und zwar die auf ein Mißverständnis zurückzuführende Verletzung der Unterhaltspflicht, die Verbringung von Gegenständen aus der Wohnung sowie seine Reaktionshandlungen auf körperliche Attacken der Beklagten träten fast völlig in den Hintergrund. Dem Kläger sei zwar auch anzulasten, daß er von seiner psychischen Erkrankung der Beklagten bei der Eheschließung keine Mitteilung gemacht habe, doch komme dem keine große Bedeutung zu, weil die Erkrankung nicht kausal für die Ehezerrüttung gewesen sei. Die Verschuldensaufteilung falle daher zu Lasten der Beklagten aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge aus, der Vorwurf, daß das Erstgericht nicht geprüft habe, ob die Voraussetzungen nach § 50 EheG vorlägen, sei unverständlich, da von keiner Seite behauptet worden sei, das Verhalten der Beklagten beruhe auf einer geistigen Störung. Ob die dem Kläger angelasteten Verfehlungen auf einer solchen Störung beruhten und ihm daher nicht als Verschulden angelastet werden könnten, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger das Urteil in dem ihn betreffenden Ausspruch eines (minderen) Verschuldens unbekämpft gelassen habe. Die Annahme des Erstgerichtes, die Beklagte habe vor der Eheschließung keine Kenntnis von der Erkrankung des Klägers gehabt, sei überdies unrichtig. Als Scheidungsgrund käme ein Verschweigen einer psychischen Krankheit daher nicht in Betracht. Hätte sich die Beklagte bei der Eheschließung über das Bestehen einer solchen Erkrankung im Irrtum befunden, was aber nicht der Fall gewesen sei, wäre eine Eheaufhebung in Betracht gekommen. Ein derartiges Begehren habe die Beklagte aber nicht gestellt. Es könne nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte durch ihre fortgesetzten gegen den Kläger und seine Söhne sowie deren Sachen gerichteten Aggressionsakte und ihre grundlose Eifersucht die Ehezerrüttung sowohl eingeleitet als auch fortlaufend vertieft und damit den entscheidenden Beitrag zum Scheitern der Ehe geleistet habe, während die Eheverfehlungen des Klägers - Verletzung der Unterhaltspflicht, einmalige Tätlichkeit gegen die Beklagte, Verbringung einzelner Gegenstände aus der Ehewohnung - nur einen sehr unbeträchtlichen Beitrag zur Ehezerrüttung geleistet haben könnten. Damit seien aber die Voraussetzungen für den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens der Beklagten im Sinne des § 60 Abs 3 EheG erfüllt. Das unleidliche Betragen gegenüber den nächsten Angehörigen des Ehegatten sei eine schwere Eheverfehlung, wenn hiefür keine zureichenden Gründe ins Treffen geführt würden. Auf solche Gründe vermöge sich die Beklagte nicht zu berufen. Ihre Beschimpfungen und Mißhandlungen des Klägers seien ihr gleichfalls als schwere Eheverfehlungen anzulasten, wobei besonders die mehrmalige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Ehegatten eine sehr schwere Eheverfehlung darstelle. Obwohl ihr bewußt gewesen sei, wie sehr der Kläger unter ihren körperlichen und verbalen Attacken leide und sie sich darüber habe klar sein müssen, daß diese zur Zerrüttung der Ehe führen, habe sie ihre Aggressionsakte bis zuletzt fortgeführt. Demgegenüber trete das Mitverschulden des Klägers nahezu völlig in den Hintergrund, wenn man davon absehe, daß es überhaupt fraglich sei, ob dem Kläger im Hinblick auf seine Krankheit ein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Da der Kläger jedoch die Verschuldensabwägung nicht bekämpft habe, könne dies ungeprüft bleiben. Ob die ihm vorgeworfene Unterhaltsverletzung aufgrund eines Mißverständnisses erfolgt sei, falle nicht ins Gewicht. Auch ohne ein solches Mißverständnis und bei Bejahung der Schuldfähigkeit des Klägers bestehe ein sehr erheblicher gradueller Unterschied des beiderseitigen Verschuldens zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise den Verschuldensausspruch dahin abzuändern, daß das überwiegende Verschulden des Klägers oder gleichteiliges Verschulden beider Teile ausgesprochen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit die Beklagte in Ausführung der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist dieser Revisionsgrund nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Dies gilt nicht nur für die Behauptungen, der Kläger habe der Beklagten - abgesehen vom Vorfall vom 23. Mai 1983 - mehrmals Verletzungen zugefügt, sondern auch für die Ausführungen, die der Beklagten vorgeworfene Handlungsweise sei nur eine Reaktion auf die geistige Erkrankung des Klägers sowie darauf gewesen, daß dem Kläger die Beziehung zu seinen Söhnen wichtiger gewesen sei als die Ehe. Dafür fehlt in den Feststellungen nämlich jede Grundlage. Nicht zielführend sind auch die Revisionsausführungen über unberechtigte Vorwürfe und Anzeigen des Klägers wegen Körperverletzungen gegen die Beklagte, weil kein Hinweis dafür besteht, der Kläger habe wider besseres Wissen unrichtige Behauptungen aufgestellt. Nach dem festgestellten Sachverhalt fehlt auch den Ausführungen, die Ehezerrüttung sei aufgrund der vom Kläger übernommenen Bürgschaft für einen von einer anderen Frau aufgenommenen Kredit eingetreten, jede Rechtfertigung. Läßt man die psychische Erkrankung des Klägers
unberücksichtigt - eine Bedachtnahme darauf könnte nur dazu führen, daß dem Kläger kein Verschulden anzulasten wäre, ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis könnte dadurch auf keinen Fall erzielt werden - dann ist dem Kläger vorzuwerfen, daß er die Beklagte am 23. Mai 1983 bei einer tätlichen Auseinandersetzung, die sie begonnen hatte, verletzte, er Gegenstände aus der Ehewohnung verbrachte, die er aber wieder zurückstellte, und daß er eine Unterhaltsverletzung begangen hat. Auch wenn man weiters im Sinne der Revisionsausführungen darauf Bedacht nimmt, daß die Übernahme einer Bürgschaft für eine andere Frau, ohne der Ehegattin davon etwas zu sagen, und die gegenüber der ohnedies eifersüchtigen Ehefrau aufgestellte unrichtige Behauptung, eine Freundin zu haben, kein ehegerechtes Verhalten darstellen, so vermag dies an der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensabwägung nichts zu ändern. Es war die Beklagte, die durch ihr grundloses Verhalten gegenüber den Söhnen des Klägers die ersten Eheverfehlungen setzte (vgl. Schwind, Eherecht2, 207; EFSlg. 46.172) und dadurch mit dem ehezerstörenden Verhalten begann. Durch ihre weiteren schweren Eheverfehlungen, insbesondere die körperlichen Angriffe mit Verletzungsfolgen, die Haushaltsvernachlässigung und das Wegnehmen von Medikamenten, deren Einnahme für den Kläger notwendig war, vertiefte sie die Zerrüttung der Ehe. Ihr Verhalten mußte in seiner Gesamtheit für den Kläger das weitere Zusammenleben mit der Beklagten unerträglich machen und eine unheilbare Ehezerrüttung herbeiführen. Im Verhältnis dazu kommt den Verfehlungen des Klägers wesentlich geringeres Gewicht zu. Der Unterschied im beiderseitigen Verschulden tritt offenkundig hervor und ist der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Beklagten im Sinne des § 60 Abs 3 EheG gerechtfertigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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