Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung rückständiger Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer dem Verwalter von Mit(Wohnungs)eigentum im eigenen Namen obliegt. Dies gilt auch für den Fall, daß der Hausverwalter zwischenweilig - hier von den übrigen Mit(Wohnungs)eigentümern - vorgeschossene rückständige Beträge geltend macht (vgl. SZ 57/101). Daß die klagende Partei keine natürliche Person sei, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Im übrigen kann auch eine juristische Person Verwalter nach § 17 WEG 1975 sein und für ihre Vertretung vor Gericht einer natürlichen Person Vollmacht erteilen (vgl. Meinhart, WEG, 162).
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