OGH 11Os90/88

OGH11Os90/884.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Beatrix L*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3, 3. Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Beatrix L*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 11.Mai 1988, GZ 11 Vr 188/88-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen Angeklagten die am 25.September 1962 geborene, zuletzt beschäftigungslose Beatrix L*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3, dritter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, am 1. Juni 1987 eine von Christian D*** und Wilhelm L*** gestohlene Spiegelreflexkamera samt Zubehör in Kenntnis der Herkunft dieser Sache aus einem Einbruchsdiebstahl zunächst in einem Waldstück vergraben und später an Monika B*** mit dem Auftrag, die Kamera "verschwinden" zu lassen, übergeben zu haben. Dieses Urteil wird von der Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

Mit dem Vorwurf einer unzureichenden bzw unvollständigen Urteilsbegründung wendet sich die Beschwerde zunächst gegen die Feststellung, die Angeklagte habe ernsthaft in Betracht gezogen und sich damit abgefunden, daß der in Rede stehende Fotoapparat aus einem Einbruchsdiebstahl stamme.

Diesbezüglich stützte sich das Schöffengericht auf das eingangs der Hauptverhandlung von der Angeklagten (ohne jeden einschränkenden Zusatz) abgelegte Geständnis (S 82 d.A), das auch im Zug der weiteren Vernehmung durch das ausdrückliche Einbekenntnis: "Meine Schwester und ich dachten damals, weil ja damals einiges passiert ist, daß die Kamera vielleicht von Einbrüchen stammt" (S 109 d.A) noch inhaltlich bekräftigt wurde. In gleichem Sinn hatte sich die Angeklagte auch schon im Vorverfahren (vor dem Gendarmeriepostenkommando Bad Schallerbach, S 89 d.A) verantwortet. Der von der Beschwerdeführerin hervorgekehrten Frage, ob die Angeklagte bei dem der Übergabe der Kamera vorangegangenen Gespräch zwischen ihrer Schwester und Theresia D*** zugegen war, kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu; bestätigte doch die Angeklagte, zumindest unmittelbar danach von ihrer Schwester den Inhalt des Gespräches erfahren zu haben (S 108 d.A; siehe auch S 29 d.A). Bei dieser Sachlage und bei Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen objektiven Tatmodalitäten brauchte sich das Schöffengericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auch noch mit den das umfassende Geständnis etwas abschwächenden Angaben der Angeklagten im Zug ihrer Befragung durch den Verteidiger gesondert auseinanderzusetzen.

Auch die behauptete Undeutlichkeit bzw Widersprüchlichkeit liegt nicht vor. Die in dieser Weise beanstandete Urteilspassage lautet nicht "Als Einbrecher bzw Eigentümer ...", sondern "Als Einbrecher bzw Besitzer ..." (S 126 d.A). Da es sich beim Wort "Besitzer" um eine Textkorrektur handelt, wurde möglicherweise der Angeklagten eine insoferne nicht berichtigte Urteilsausfertigung zugestellt. Allein, selbst wenn man vom unkorrigierten Text ausginge, könnte angesichts der übrigen eingehenden Urteilsausführungen nicht zweifelhaft sein, daß sich das Erstgericht bei der Verwendung des Rechtsbegriffes "Eigentümer" nur im Ausdruck vergriff, nicht aber damit einen rechtmäßigen Besitz des Christian D*** als mögliche Alternative erwägen wollte.

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Begründungsmängel liegen demnach nicht vor. Die vermeintliche Rechtsrüge hinwieder geht nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von der Annahme aus, es mangle "am entsprechenden Tatvorsatz in Richtung des § 164 StGB". Solcherart wird aber der herangezogene materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO).

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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