Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt.
Dies ist hier der Fall.
Bei der nach der in der ersten Tagsatzung vorgenommenen Klagseinschränkung von 335.297,92 S samt Nebenforderungen verbliebenen Restforderung von 28.676 S samt Zinsen handelt es sich um die bis 10.Dezember 1986 stufenweise berechneten und mit 23.661 S kapitalisierten Verzugszinsen aus den ursprünglich eingeklagten restlichen Rechnungsbeträgen von zusammen 306.621,92 S, weiters um die mit 4.732 S kapitalisierten 20 % Umsatzsteuer aus den erwähnten Verzugszinsen und schließlich um 283 S Kosten für einen Bankgarantiebrief. Diese drei Teilbeträge stellen daher Zinsen, Schäden und Kosten dar, die gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt, somit als Nebenforderungen geltend gemacht wurden und daher nach § 54 Abs 2 JN bei der (Streit) Wertberechnung unberücksichtigt bleiben (Fasching, Komm I 341, IV 467; RZ 1955, 62;
SZ 20/202; NZ 1982, 154; SZ 54/151; JBl 1984, 94 ua;
vgl auch VwGH AnwBl 1984, 21).
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