Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs der Betroffenen die erstgerichtliche Bestimmung der Belohnung des Sachwalters für das Jahr 1987 mit S 6.600,--.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 2 dritter Fall AußStrG unzulässig. Durch diese Vorschrift wird die Anfechtung der Rekursentscheidung über den Kostenpunkt ausgeschlossen. Zum Kostenpunkt gehört auch die Entscheidung über den Belohnungsanspruch eines Kurators, Vormundes oder auch eines Sachwalters, für den nach § 282 ABGB die Bestimmungen der §§ 266 und 267 ABGB über die Belohnung des Vormundes maßgebend sind (EFSlg 47.195, 49.916 ua; 3 Ob 641/86; 5 Ob 544/88 uva).
Selbst wenn das Rekursgericht seiner Entscheidung die unrichtige Annahme zugrunde gelegt hätte, daß die Betroffene "reine Einkünfte" an Pensionsbezügen von S 10.500,-- im Monat erhält, während sie nach ihren Angaben von der Rentenrechnungsstelle Stuttgart monatlich nicht DM 677,66, sondern nur DM 109,60 (= S 769,06) und damit insgesamt nur monatlich an Pension S 7.096,-- bezieht, kommt wegen der Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Herabsetzung der jährlichen Belohnung ihres Sachwalters von S 6.600,-- auf S 5.300,-- nicht in Betracht.
Ist der Revisionsrekurs schon nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht zulässig, bedarf es nicht der Prüfung, ob die nach § 16 Abs 1 AußStrG für die Anfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen geforderten Voraussetzungen vorliegen (EFSlg 44.661).
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