Spruch:
- 1.) Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen;
- 2.) der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten je zur Hälfte an Kosten des Revisionsverfahrens S 6.064,88 (darin an Umsatzsteuer S 551,35) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 25. Oktober 1980 wurde der Ehegatte der Klägerin bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße Nr. 1 in Attnang-Puchheim getötet. Der Zweitbeklagte wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 2 StGB schuldig erkannt. Die Erstbeklagte ist sein Haftpflichtversicherer.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Bezahlung von S 354.915,50 s.A. und einer monatlichen Rente von S 6.210,90 ab 1. Juli 1987 bis zum Jahr 2011. Ihr verstorbener Ehegatte sei zur Zeit des Unfalles Frühpensionist gewesen. Die Klägerin habe den Beruf einer Diplomkrankenschwester nur deshalb nicht ausüben können, weil die beiden Kinder Alexandra und Simone noch klein gewesen seien. Es sei jedoch geplant gewesen, die Tätigkeit als Krankenschwester wieder aufzunehmen. Der Klägerin sei am 16. Oktober 1980 die Stelle als Stationsschwester zugesichert worden. Sie wäre mit ihrer Familie nach Schwaz in eine Dienstwohnung gezogen. Der Ehegatte hätte dann die Kinder und den Haushalt versorgt. Infolge des Todes des Ehegatten sei der Klägerin jedoch die Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen, weil sie sich nun selbst um die beiden schulpflichtigen Kinder kümmern mußte. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe keinen Unterhaltsentgang im Sinne des § 1327 ABGB. Sie und ihre Kinder bekämen Witwen- und Waisenrenten von der P*** DER A***, sodaß unter
Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ein Unterhaltsentgang nicht mehr bestehe. Der in der Klage behauptete Wegfall eines eigenen Verdienstes stelle keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1327 ABGB dar. Karl W*** habe sich vor seinem Tod nicht um die Kinder gekümmert und wäre auch dazu aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 95.802,30 s.A. statt und erkannte der Klägerin eine monatliche Rente von S 3.512,90 vom 1. Juli 1987 bis 1. Oktober 2011 zu. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf nachstehende - hier noch relevante - Feststellungen:
Karl W*** war zum Unfallszeitpunkt Frühpensionist, da er an der Krankheit "morbus Bechterew" litt. Sein Gesundheitszustand war jedoch zufriedenstellend. Er unterzog sich ständigen ärztlichen Kontrollen und nahm Therapien sowie Kuren in Anspruch. Eine größere körperliche Beeinträchtigung lag in der Unfähigkeit, schwere Lasten zu tragen. Er bewohnte gemeinsam mit der Klägerin und den beiden Kindern eine Mietwohnung in Attnang-Puchheim, bestehend aus einer Küche, einem Wohnzimmer, in welchem die Kinder nächtigten, und einem Schlafzimmer sowie einem Bad mit WC, wofür eine Monatsmiete von S 1.356,-- zuzüglich Betriebskosten zu bezahlen war. Karl W*** war gelernter Koch, doch konnte er diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er bezog eine Berufsunfähigkeitspension von S 7.700,-- 14mal im Jahr, netto, zuzüglich Familienbeihilfen. Zur Aufbesserung seines Einkommens verdiente er bei der Firma "B*** S***", in welchem Geschäft er aushilfsweise tätig war, monatlich durchschnittlich S 1.500,-- bis S 1.600,--.
Die Klägerin versorgte vor dem Unfall den gemeinsamen Haushalt und betreute die ehelichen Kinder. Sie plante, ihren Beruf als Diplomkrankenschwester wieder aufzunehmen. Es wurde ihr seitens des Krankenhauses Schwaz die Anstellung als Stationsschwester, beginnend mit 1. November 1980, zugesichert. Ihr war auch eine Garconnerie in Aussicht gestellt worden. Eine solche eignete sich aber nicht als Familienwohnung. Eine Dienstwohnung wurde der Klägerin nicht zugesichert. Die Oberschwester Dorothea A*** wollte sich jedoch bei einer Wohnungssuche für sie verwenden.
Die Klägerin hätte als Stationsschwester im Bezirkskrankenhaus Schwaz im Jahre 1980 monatlich netto S 10.900,-- verdient. Dieses Nettoeinkommen hätte sich in den Folgejahren bis zum Jahr 1987 auf S 15.970,-- erhöht. Es war geplant, daß die Klägerin mit ihrer Familie nach Schwaz übersiedelt. Karl W*** hätte dann im wesentlichen den Haushalt geführt, und zwar die Kinderbetreuung übernommen, das Einkaufen, Aufräumen und Kochen besorgt, um der Klägerin die Berufsausübung zu ermöglichen. Diese hätte im Haushalt noch unterstützend mitgewirkt, indem sie die Wäsche besorgt hätte. Nach der Geburt des ersten Kindes hatte Karl W*** bereits die Haushaltsführung und die Kinderpflege übernommen, um der Klägerin die weitere Berufsausübung zu ermöglichen. Die geplante und nach der Eignung des Verstorbenen auch durchführbare Arbeitsleistung im Haushalt ist mit monatlich S 6.000,-- für das Jahr 1980 zu bewerten.
Der am 25. Oktober 1941 geborene Karl W*** hätte voraussichtlich eine Lebenserwartung von 70 Jahren gehabt und daher bis Oktober 2011 gelebt.
Der Index der Verbraucherpreise 1976 entwickelte sich vom Jahr 1980, ausgehend von der Indexzahl 120,5, auf 155,3 im Jahr 1986 und erhöhte sich 1987 um ca. 3 % (diesbezüglich wird auf die einzelnen Indexzahlen der betreffenden Jahre in den Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes verwiesen). Die Klägerin bezog ab 1. November 1980 eine Witwenpension, die sich zuzüglich einer Wohnungsbeihilfe von monatlich S 30,--, sowie einer Ausgleichszulage unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge und zu entrichtender Lohnsteuer von 1980 bis 1987 wie folgt entwickelte:
1980 S 3.523,--
ab 1. Jänner 1981 S 3.733,--
ab Oktober 1982 S 3.866,30
ab 1. Juni 1983 S 4.077,80
ab Jänner 1986 S 3.938,50
ab März 1986 (die Klägerin war ab
10. Februar 1986 an der Universi-
tätsklinik Innsbruck beschäftigt) S 2.603,20
ab Dezember 1986 S 1.789,10.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der der Klägerin entstandene Schaden grundsätzlich ersatzfähig und dadurch zu ermitteln sei, daß von dem Wert der Arbeitsleistung des Verstorbenen Karl W*** ein allfälliger Unterhaltsanspruch desselben gegenüber der Klägerin in Abzug zu bringen, der sich daraus ergebende Betrag um die Quote eines allfälligen Mitverschuldens zu kürzen sei und von dem daraus zu errechnenden Betrag die Leistungen des Sozialversicherers in Abzug zu bringen seien. Die Klägerin habe im Jahr 1980 S 10.900,-- verdient. Der Verstorbene habe eine Berufsunfähigkeitspension von S 7.700,-- bezogen. Unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für die beiden ehelichen Kinder und des Umstandes, daß der Verstorbene über ein eigenes Einkommen verfügte, hätte der Unterhaltsanspruch etwa 28 bis 30 % des Familieneinkommens betragen. Daraus errechne sich ein Unterhaltsanspruch in einem Bereich, der jedenfalls unter dem eigenen Einkommen des Ehemannes lag, so daß ihm ein Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Gattin nach Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. November 1980 als Stationsschwester des Krankenhauses Schwaz nicht zugestanden wäre. Das Verschulden am Unfall sei zwischen Karl W*** und dem Zweitbeklagten im Verhältnis 1 : 2 zugunsten des Ersteren zu teilen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Witwenpension und des Umstandes, daß auch die fiktive Bewertung der Arbeitsleistung des Verstorbenen infolge der Entwicklung der Kaufkraft des Geldes Wandlungen unterworfen sei, ergebe die Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens den Betrag von S 95.802,30 für die Zeit vom 1. November 1980 bis 30. Juni 1987. Daran schließe sich der monatliche Rentenbetrag ab 1. Juli 1987 bis 1. Oktober 2011 an. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der Klägerin nur den Betrag von S 890,87 s.A. zusprach und ihr ab 1. Juli 1987 bis 9. Februar 1996 eine monatliche Rente von S 132,77 zuerkannte. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Auch das Gericht zweiter Instanz ging von einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zugunsten von Karl W*** aus. Es hegte gegen die Bewertung der Beistandsleistungen des Getöteten von monatlich S 6.000,-- für 1980 bis monatlich S 7.953,-- für 1987 aus den vergleichsweise festgestellten Mindestlohntarifen von Hausgehilfen keine Bedenken. Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes gelangte es jedoch zu der Auffassung, daß sich der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nur nach dem auf ihn entfallenden Anteil, der dem Ehegatten durch den Tod des anderen entgangen ist, bemesse. Es bedürfe daher der Klarstellung, in welchem Ausmaß die Klägerin unter Ausklammerung der beiden Kinder infolge Wegfalls der von ihrem Ehemann im Rahmen der Haushaltsführung erbrachten Beistandsleistungen betroffen wird, denn nur insoweit könne von einem Entgang im Sinne des § 1327 ABGB gesprochen werden. Im vorliegenden Fall habe es sich um einen Vier-Personen-Haushalt gehandelt, in dem zwei Kinder im Alter von 8 und 4 Jahren zu betreuen waren. Der Anteil, der danach auf die Klägerin entfällt, lasse sich naturgemäß rechnerisch nicht exakt bestimmen, weil gewisse Arbeitsleistungen und Kosten auf jeden Fall aufgelaufen wären. Ihr Anteil könne daher nur unter Heranziehung des § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles abgeschätzt werden. Das Berufungsgericht komme dabei zu dem Ergebnis, daß der Wert des der Klägerin zukommenden Anteils des Wertes der Beistandsleistungen ihres Ehegatten mit einem Viertel festzusetzen sei, wobei angenommen werde, daß etwa ein Viertel auf den Ehemann und drei Viertel auf die Klägerin und die beiden Kinder entfielen. Der auf die Klägerin entfallende Anteil errechne sich nach jeweils einem Viertel der hypothetischen Beitragsleistungen von Karl W*** von 1980 bis 1987. Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages sei darauf zu achten, daß im Hinblick auf das vom getöteten Ehemann zu vertretende Mitverschulden der durch die Gewährung der Witwenpension erzielte finanzielle Vorteil zunächst abzuziehen und erst danach die Teilung nach den Mitverschuldensquoten vorzunehmen sei. Da die Klägerin ab 1996 in Pension gehen werde, könne sie ab diesem Zeitpunkt wieder selbst im Haushalt tätig werden, ohne eine finanzielle Einbuße im Zusammenhang mit einer eigenen Erwerbsmöglichkeit zu erleiden, die durch den Tod des Ehemannes ausgelöst wurde.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revision der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin macht den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen die Abänderung dahin, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde.
In den Revisionsbeantwortungen beantragt die Klägerin die Zurückweisung der Revision der Gegenseite, die Beklagten beantragen, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Revision der Beklagten hat ein Revisionsinteresse, das unter S 15.000,-- liegt. Dies hat zur Folge, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist und zurückzuweisen war. Der Klägerin waren die Kosten der Revisionsbeantwortung im Sinne ihrer obigen Ausführungen gemäß §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen.
2.) Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision gegen die Berechnung des ihr infolge des Unterhaltsentganges entstandenen Schadens. Sie stellt insbesondere in Abrede, daß ihr nur ein Anteil der Unterhaltsleistung des Getöteten zugedacht gewesen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach ein Anspruch der Witwe wegen Wegfalles der Leistungen ihres Ehemannes in der Haushaltsführung nur insoweit in Betracht kommt, als diese Leistungen ihr selbst zugutekamen. Bestehen neben dem Anspruch der Witwe gleichartige Ansprüche von Kindern, so bemißt sich der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von dem Ehemann und Vater erbrachten Haushaltsführung (SZ 46/87; ZVR 1981/121; ZVR 1975/64; 8 Ob 281/79; vgl. auch BGH, NJW, 71, 2066; BGH, NJW, 72, 1130). Die Notwendigkeit einer reinlichen Scheidung der der Mutter und den Kindern nach § 1327 ABGB zustehenden Ansprüche zeigt die weitere Überlegung, daß wegen des Wegfalles des Vaters Leistungen des Sozialversicherungsträgers an die Kinder denkbar sind, wobei die dann eintretende Legalzession den Schadenersatzanspruch der Kinder wegen Wegfalles der persönlichen Leistungen des Vaters erfaßt (SZ 46/87; 8 Ob 93/87; BGH, VersR, 65, 787; 66, 487).
Von der Klägerin wurde in ihrem Rechtsmittel nicht releviert, daß das Berufungsgericht die Mitverschuldensquote des Getöteten am Unfall (die hier nicht mehr strittig ist) erst nach Abzug der ihr gewährten Witwenpension in Anrechnung brachte. Diese Berechnungsmethode ist nach jüngerer Rechtsprechung nur für die Vorteilsanrechnung von Leistungen Dritter gedacht, nicht aber für Fälle der hier zur Beurteilung stehenden Legalzession (vgl. auch Koziol, Haftpflichtrecht I, 217). Nach herrschender, früher nicht einhelliger Rechtsprechung sind im Schadenersatzprozeß des sozialversicherten Verletzten gegen den Beschädiger vom Schadensbetrag zuerst alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Leistungen Dritter abzuziehen, dann die verbleibende Differenz dem Mitverschuldensverhältnis entsprechend zu teilen und schließlich vom verbleibenden Betrag, soweit die Legalzession eingreift, die ganze dem Verletzten zugekommene Sozialversicherungsleistung abzuziehen (SZ 26/87; SZ 27/68, SZ 33/101; ZVR 1981/239 uva).
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht in AS 17 bis 18 übersichtlich gestalteten Tabelle über den Wert der Arbeitsleistung des Getöteten und der Witwenpension der Klägerin, die allerdings insoweit eine Korrektur erfährt, als bloß ein Viertel des als Arbeitsleistung des Getöteten ausgewiesenen Betrages der Ermittlung des Schadenersatzbetrages der Klägerin anzunehmen ist, zeigt es sich, daß die Berechnung des Berufungsgerichtes jedenfalls nicht zum Nachteil der Revisionswerberin erfolgte. Selbst im günstigsten Fall der Ermittlungen für 1. Jänner bis 30. Juni 1987 (vgl. AS 18, letzte Position der Tabelle) ergibt die oben dargestellte Berechnungsart einen Wert der Arbeitsleistung von nur S 1.988,25; nach dem Abzug des Mitverschuldens von einem Drittel verbleiben noch S 1.325,50. Die Witwenpension von S 1.789,10 übersteigt aber diesen Betrag. Die Relation bei den anderen ausgewiesenen Posten ist ähnlich, im Gesamten jedenfalls für die Klägerin nicht ungünstiger. Die dargestellten Grundsätze haben daher kein den Spruch des Berufungsgerichtes abänderndes Ergebnis.
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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