OGH 10ObS135/88

OGH10ObS135/8814.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Rudolf Pokorny (AG) und Walter Darmstädter (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Olga I***, Egger-Lienz-Straße 42, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1988, GZ 5 Rs 1145/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. Juli 1987, GZ 42 Cgs 1002/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Es stellte fest, daß die am 10. November 1934 geborene Klägerin von Beruf angelernte Verkäuferin und noch in der Lage ist, tagfüllend leichte und vorübergehend auch mittelschwere Arbeiten (ein Drittel der Tätigkeit) bei normalen Arbeitspausen zu verrichten. Diese Arbeiten können im Sitzen, Stehen und Gehen bzw. im Wechsel dieser Körperhaltungen durchgeführt werden. Häufiges Bücken und Heben schwerer Lasten sind nicht mehr zumutbar. Die Klägerin sei daher weiterhin in der Lage, den Beruf einer Verkäuferin zu verrichten, es gebe eine Reihe von Beschäftigungsmöglichkeiten, die über das Leistungskalkül leichte Arbeiten nicht hinausgingen und bei denen die Arbeit weder unter besonderem Zeitdruck noch unter sonstigen besonderen Belastungen geleistet werden müsse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es übernahm nach Beweisergänzung durch ergänzende Befragung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsansicht. In ihrer wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagestattgebung und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Der Tatrichter ist immer befugt, dem Gutachten eines Sachverständigen zu folgen, soferne ihm die Darlegungen des Sachverständigen schlüssig, und überzeugend erscheinen durften. Folgt das Berufungsgericht einem solchen Gutachten und verneint die Notwendigkeit, daß zur Kontrolle einer Sachverhaltsfeststellung auf Grund eines Sachverständigenbeweises noch ein weiterer Beweis erforderlich ist, so stellt dies einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar. Die in der Revision gerügte Unterlassung der Einvernahme der behandelnden Ärztin der Klägerin bildet daher keinesfalls den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

Zutreffend hat das Berufungsgericht bejaht, daß der Klägerin auf Grund ihres Leistungskalküls die Tätigkeit einer Verkäuferin weiterhin zumubar ist. Von wenigen Branchen abgesehen, ist mit einer solchen Tätigkeit nur eine leichte körperliche Belastung, jedenfalls aber keine mittelschwere Belastung über ein Drittel der Tätigkeit hinaus verbunden. In der Körperhaltung aber ist die Klägerin nicht eingeschränkt, da sie nach den Feststellungen Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen bzw. im Wechsel dieser Körperhaltungen verrichten kann, ihr also entgegen der Behauptung in der Revision auch ein Beruf, der vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt wird, wie dies bei einer Verkäuferin der Fall ist, zugemutet werden kann. Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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