Spruch:
Der Revisionsrekurs und die dazu erstattete Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 21. Jänner 1988 wurde der verpflichteten Partei aufgetragen, von der betreibenden Partei vermittelte Gäste in einem bestimmten Hotel zu beherbergen.
Mit Beschluß vom 1. Februar 1988 bewilligte das Erstgericht auf Grund eines von der betreibenden Partei behaupteten Verstoßes gegen diese einstweilige Verfügung die Exekution iSd § 354 EO. Infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen die einstweilige Verfügung und den Exekutionsbewilligungsbeschluß änderte das Gericht zweiter Instanz die Beschlüsse des Erstgerichtes dahin ab, daß die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurden. Mit Beschluß des vierten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 1988, 4 Ob 546, 547/88, wurde dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht Folge gegeben.
Damit ist aber jetzt für den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution die Beschwer weggefallen und dieser Revisionsrekurs unzulässig geworden:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Rechtsschutzinteresse, die sogenannte Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muß. An dieser Beschwer fehlt es, wenn der Rechtsmittelerledigung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretische Fragen abzusprechen. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann bei einem Rechtsmittel an die dritte Instanz auch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der für sich allein unanfechtbaren Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden. Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht demnach kein Rechtsschutzinteresse mehr zu prüfen, ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend vielleicht berechtigt gewesen sein könnte (MietSlg. 17821, 35860 vgl. auch § 75 EO).
Soweit die verpflichtete Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auch zur Entscheidung über die Exekutionsbewilligung Stellung nahm, ist ihr Schriftsatz unzulässig, weil keiner der Fälle der § 521 a ZPO oder § 402 EO vorliegt.
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